Rz. 319

Bei Veräußerung einer versicherten Sache haften Veräußerer und Erwerber für die Prämie der laufenden Versicherungsperiode gesamtschuldnerisch (§ 95 Abs. 2 VVG). Durch diese Regelung wird sichergestellt, dass sich das Prämienrisiko des Versicherers nicht vergrößert.

Da der Erwerber in den bestehenden Versicherungsvertrag eintritt, ist für die Prämienberechnung auch die Versicherungsperiode maßgeblich, die mit dem Veräußerer vereinbart worden ist.

Wenn der Versicherer das Versicherungsverhältnis kündigt, ist nur der Veräußerer zur Zahlung der Prämie verpflichtet, nicht der Erwerber (§ 96 Abs. 3 VVG).

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