Rz. 159

Eine unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers eingetretene Gefahrerhöhung liegt beispielsweise dann vor, wenn ein Nachbarhaus leer steht, in dem sich Stadtstreicher aufhalten. Der Versicherungsnehmer hat "die Gefahrerhöhung, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen" (§ 23 Abs. 3 VVG). Der Versicherer kann dann den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen (§ 24 Abs. 2 VVG). Das Kündigungsrecht des Versicherers erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats "ausgeübt wird oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat" (§ 24 Abs. 3 VVG).

Rechtsfolgen treten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ein (§ 26 Abs. 2 VVG). Bei grober Fahrlässigkeit kann die Leistung des Versicherers entsprechend der Schwere des Verschuldens gekürzt werden. Weiterhin ist erforderlich, dass die Gefahrerhöhung kausal für den eingetretenen Versicherungsfall war.

 

Beweisfragen

Der Versicherer muss die Gefahrerhöhung und die positive Kenntnis des Versicherungsnehmers von der Gefahrerhöhung beweisen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer (§ 26 Abs. 1 S. 2 VVG).

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