Rz. 153

Ein Versicherungsnehmer darf nach Abschluss des Vertrages die Risikoumstände nicht ungünstig verändern oder eine solche Veränderung einem Dritten gestatten. Ein typischer und häufiger Fall der willkürlichen Gefahrerhöhung liegt beispielsweise vor, wenn Gebäude unbewohnt und unbeaufsichtigt gelassen werden, so dass die Gefahr von Brandstiftung oder Vandalismus vergrößert wird.

 

Rz. 154

Rechtsfolgen der Gefahrerhöhung treten nur dann ein, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat (§ 26 Abs. 1 VVG). Bei grober Fahrlässigkeit ist der Versicherer berechtigt, "seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis" zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer (§ 26 Abs. 1 S. 2 VVG).

 

Rz. 155

Bei einer vorsätzlich herbeigeführten Gefahrerhöhung

kann der Versicherer gem. § 24 Abs. 1 VVG fristlos kündigen;
wird der Versicherer leistungsfrei, wenn die Gefahrerhöhung ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war (§ 26 Abs. 3 VVG).
 

Rz. 156

Bei grob fahrlässiger Gefahrerhöhung

kann der Versicherer fristlos kündigen (§ 24 Abs. 1 VVG)
und seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis kürzen (§ 26 Abs. 1 S. 2 VVG).
 

Rz. 157

Bei einfacher Fahrlässigkeit wirkt sich die Gefahrerhöhung auf die Leistungspflicht des Versicherers nicht aus, er kann lediglich unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen (§ 24 Abs. 1 S. 2 VVG).

 

Rz. 158

Wenn der Versicherer von seinem Recht zur fristlosen Kündigung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit und zur fristgerechten Kündigung bei einfacher Fahrlässigkeit keinen Gebrauch macht, gilt die Gefahrerhöhung als genehmigt, so dass der Versicherer in vollem Umfang leistungspflichtig ist (§ 26 Abs. 3 Nr. 2 VVG).

 

Beweisfragen

Der Versicherer muss die Gefahrerhöhung beweisen, der Versicherungsnehmer trägt die ­Beweislast für geringeres Verschulden als grobe Fahrlässigkeit (§ 26 Abs. 1 S. 2 VVG).

Kausalität wird vermutet, der Versicherungsnehmer muss den Kausalitätsgegenbeweis führen (§ 26 Abs. 3 Nr. 1 VVG).

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