Rz. 305

§ 86 Abs. 3 VVG verbietet einen Forderungsübergang gegenüber einer Person, mit welcher der Versicherungsnehmer "bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt".

Unberührt von § 86 VVG bleiben Regressansprüche des Haftpflichtversicherers bei Trunkenheit des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Sohnes.[436] Dieser Regressanspruch ist kein Anspruch gem. § 86 VVG, es handelt sich vielmehr um einen Gesamtschuldnerausgleich gem. § 426 BGB.

Eine häusliche Gemeinschaft im Sinne von § 86 Abs. 3 VVG liegt vor, wenn eine auf Dauer angelegte gemeinschaftliche Wirtschaftsführung besteht, und eine nicht ganz unverbindliche Wohngemeinschaft vorhanden ist. Es besteht keine häusliche Gemeinschaft, wenn ein volljähriges Kind aus der elterlichen Wohnung auszieht und eine eigene Wohnung alleine oder mit Dritten bezieht. Dies gilt auch dann, wenn die wirtschaftliche Abhängigkeit des studierenden Kindes von den Eltern auch weiterhin besteht.[437]

Kurzfristige Abwesenheit der mit dem Versicherungsnehmer zusammenlebenden Person schadet nicht, wenn diese Abwesenheit von Anfang an zeitlich begrenzt ist. Es verbleibt daher bei der häuslichen Gemeinschaft, wenn ein Mitglied dieser Gemeinschaft zur See fährt, auswärts studiert oder seiner Wehrpflicht nachkommt.[438]

Die häusliche Gemeinschaft muss "bei Eintritt des Schadens" (§ 86 Abs. 3 VVG) bestehen. Eine nachträgliche Begründung einer häuslichen Gemeinschaft führt daher nicht zu einer Regresssperre.

[436] OLG Celle VersR 2005, 681.
[437] KG, 6 U 64/11, zfs 2014, 31.
[438] Langheid in Langheid/Rixecker, § 86 VVG Rn 57.

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