Rz. 322

Der Versicherungsnehmer ist als Vertragspartner nicht nur zur Zahlung der Prämien verpflichtet, ihm verbleibt auch die Verpflichtung zur Erfüllung der Obliegenheiten. Obliegenheitsverletzungen des Versicherungsnehmers wirken sich daher zu Lasten des Versicherten aus, sofern sich nicht aus dem Gesetz (z.B. §§ 143 Abs. 1 und 123 Abs. 1 VVG) oder aus dem Versicherungsvertrag etwas anderes ergibt.

Der Versicherungsnehmer kann über sämtliche Rechte aus dem Versicherungsvertrag im eigenen Namen verfügen, also auch über die Rechte, "die dem Versicherten aus dem Versicherungsvertrag zustehen" (§ 45 Abs. 1 VVG).

Nur der Versicherungsnehmer ist daher berechtigt, die Ansprüche der Mitversicherten gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen.[450]

[450] Prölss/Martin/Klimke, § 45 VVG Rn 1; Rixecker in Langheid/Rixecker, § 45 VVG Rn 3.

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