Rz. 216

Entscheidendes Kriterium für die rechtliche Zuordnung einer Klausel als "verhüllte" Obliegenheit oder Risikoausschluss ist ihr materieller Inhalt, nicht ihre äußere Erscheinungsform oder Formulierung.[248] Es kommt darauf an, ob eine individualisierende Beschreibung des Wagnisses vorliegt oder ob ein bestimmtes Verhalten des VN verlangt wird, um den Versicherungsschutz zu behalten.[249] Instruktiv hierzu ist die Entscheidung des BGH[250] zur so genannten Aufsichtsklausel in der Reisegepäckversicherung.

 

Rz. 217

§ 5 Nr. 1d AVBR 80 lautet:

Zitat

"In unbeaufsichtigt abgestellten Kraftfahrzeugen oder Anhängern nicht versichert sind ­Pelze, Schmucksachen und Gegenstände aus Edelmetall sowie Foto- und Filmapparate und Zubehör."

 

Rz. 218

Obgleich die Formulierung "nicht versichert sind" einen Risikoausschluss benennt und beabsichtigt, hat der Bundesgerichtshof die Vorschrift, ein Kraftfahrzeug nicht unbeaufsichtigt abzustellen, als verhüllte Obliegenheit gewertet:[251]

Zitat

"Der Versicherungsschutz hängt damit maßgeblich vom Verhalten des VN ab, das dem eines vorsichtigen Reisenden entspricht. Dagegen ändert sich weder Art noch Ort der Aufbewahrung (in dem Kfz) noch der Gegenstand der Versicherung, wenn der Reisende das abgestellte Kfz verlässt, ohne eine Vertrauensperson mit der ständigen Beaufsichtigung zu beauftragen. Das rechtfertigt es, die Klausel als verhüllte Obliegenheit zu verstehen."

[248] BGH r+s 1995, 151 = NJW 1995, 784 = VersR 1995, 328; BGH VersR 2000, 969; Rixecker in Langheid/Rixecker, § 28 VVG Rn 12 ff.
[249] BGH VersR 95, 328/329; Prölss/Martin/Armbrüster, § 28 VVG Rn 7.
[250] BGH VersR 85, 854.
[251] BGH VersR 1985, 854, 855.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge