Rz. 199

Der Versicherungsnehmer muss sich vom Vorwurf der groben Fahrlässigkeit, die vermutet wird, entlasten (§ 28 Abs. 2 S. 2 VVG).

Der Versicherer muss die Voraussetzungen für die von ihm vorgenommene Kürzung beweisen.[201]

Soweit es um Umstände geht, die in der Sphäre des Versicherungsnehmers liegen, insbesondere um die Willensbildung bei der Obliegenheitsverletzung, ist von einer sekundären Darlegungslast des Versicherungsnehmers auszugehen.[202]

Der BGH[203] hat zum Vorwurf der groben Fahrlässigkeit ausgeführt, dass es Sache des Versicherungsnehmers sei, ihn entlastende Tatsachen vorzutragen. Von einer sekundären Darlegungslast sei auszugehen, wenn der darlegungspflichtige Versicherer außerhalb des von ihm darzulegenden Geschehensablaufs stehe, während diese Umstände dem Versicherungsnehmer bekannt und ihm auch ergänzende Angaben zuzumuten seien. Ebenso heißt es in einer Entscheidung des BGH vom 7.11.2007,[204] dass von einer sekundären Darlegungslast des Versicherungsnehmers bei objektiv falschen Angaben auszugehen ist, wie und weshalb es zu den objektiv falschen Angaben gekommen ist.

[201] Prölss/Martin/Armbrüster, § 28 Rn 193 m.w.N.; Rüffer/Halbach/Schimikowski/Felsch, § 28 Rn 161; MüKo-VVG/Wandt, § 28 VVG Rn 264.
[202] Nugel, Kürzungsquoten nach dem VVG, § 1 Rn 32.
[203] BGH, IV ZR 131/01, MDR 2003, 505, 506.
[204] BGH, IV ZR 103/06, r+s 2008, 62.

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