Rz. 198

Es entspricht dem Grundanliegen von § 28 Abs. 2 S. 2 VVG, dem Einzelfall gerecht zu werden.[198] Die Rechtsprechung wird voraussichtlich zu "greifbaren" Quoten führen, wie sie bereits zu § 254 BGB entwickelt worden sind. Quoten von 10 % und weniger dürften wenig praxistauglich sein, so dass die Kürzungsquoten im Bereich von 20 % bis 80 % anzusiedeln sein ­dürften.[199]

Zu den wesentlichen Faktoren bei der Quotenbildung gehören

das objektive Gewicht der Obliegenheitsverletzung,
die subjektive Erkennbarkeit des geforderten Verhaltens,
die subjektive Vermeidbarkeit des konkreten Fehlverhaltens,
die zeitliche Dauer der Obliegenheitsverletzung,
die Motive des Versicherungsnehmers für sein Verhalten.[200]
[198] MüKo-VVG/Wandt § 28 VVG Rn 240 m.w.N.
[199] Nugel, Kürzungsquoten nach dem VVG, § 1 Rn 33.
[200] MüKo-VVG/Wandt § 28 VVG Rn 243.

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