Rz. 198
Es entspricht dem Grundanliegen von § 28 Abs. 2 S. 2 VVG, dem Einzelfall gerecht zu werden.[198] Die Rechtsprechung wird voraussichtlich zu "greifbaren" Quoten führen, wie sie bereits zu § 254 BGB entwickelt worden sind. Quoten von 10 % und weniger dürften wenig praxistauglich sein, so dass die Kürzungsquoten im Bereich von 20 % bis 80 % anzusiedeln sein dürften.[199]
Zu den wesentlichen Faktoren bei der Quotenbildung gehören
▪ | das objektive Gewicht der Obliegenheitsverletzung, |
▪ | die subjektive Erkennbarkeit des geforderten Verhaltens, |
▪ | die subjektive Vermeidbarkeit des konkreten Fehlverhaltens, |
▪ | die zeitliche Dauer der Obliegenheitsverletzung, |
▪ | die Motive des Versicherungsnehmers für sein Verhalten.[200] |
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