Rz. 284
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Rettungsobliegenheit grob fahrlässig, ist der Versicherer berechtigt "seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen". Grobe Fahrlässigkeit wird vermutet: "Der Versicherungsnehmer trägt die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit" (§ 82 Abs. 3 S. 2 VVG).
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