Rz. 111

Bei Veräußerung der versicherten Sache tritt der Erwerber in das Versicherungsverhältnis ein (§ 95 Abs. 1 VVG). Der Versicherer kann nach Veräußerung der versicherten Sache innerhalb einer Frist von einem Monat kündigen (§ 96 Abs. 1 S. 1 VVG).

Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird (§ 96 Abs. 1 S. 2 VVG). Der Erwerber kann mit sofortiger Wirkung oder für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen (§ 96 Abs. 2 S. 1 VVG).

Auch dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb oder von der Kenntnis des Bestehens der Versicherung ausgeübt wird (§ 96 Abs. 2 S. 2 VVG). Wird nach Veräußerung das Versicherungsverhältnis gekündigt, ist allein der Veräußerer zur Zahlung der Prämie verpflichtet (§ 96 Abs. 3 VVG).

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