Rz. 206
Aus der Formulierung in § 28 Abs. 3 S. 1 VVG ergibt sich, dass der Versicherungsnehmer mangelnde Kausalität beweisen muss.[224] Der Kausalitätsgegenbeweis ist bei Falschangaben zum Kilometerstand geführt, wenn der Versicherer im Zeitpunkt seiner Entscheidung die richtige Kilometerleistung durch Schlüsselauslesung bereits kannte.[225]
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