Rz. 206

Aus der Formulierung in § 28 Abs. 3 S. 1 VVG ergibt sich, dass der Versicherungsnehmer mangelnde Kausalität beweisen muss.[224] Der Kausalitätsgegenbeweis ist bei Falschangaben zum Kilometerstand geführt, wenn der Versicherer im Zeitpunkt seiner Entscheidung die richtige Kilometerleistung durch Schlüsselauslesung bereits kannte.[225]

[224] Prölss/Martin/Armbrüster, § 28 VVG Rn 237.
[225] KG, 6 U 103/10, zfs 2011, 92.

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