Rz. 110

Bei nicht rechtzeitiger Zahlung der Folgeprämie kann der Versicherer eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss (§ 38 Abs. 1 S. 1 VVG). Bei nicht fristgerechter Zahlung ist der Versicherer zur fristlosen Kündigung berechtigt (§ 38 Abs. 3 S. 1 VVG). Die Kündigung wird jedoch unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats die Zahlung leistet (§ 38 Abs. 3 S. 3 VVG).

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