Rz. 109

Bei einer Prämienerhöhung aufgrund einer Anpassungsklausel kann der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung über die Prämienerhöhung mit sofortiger Wirkung kündigen (§ 40 Abs. 1 VVG). Dieses Kündigungsrecht besteht jedoch nur dann, wenn die Prämienerhöhung ohne Änderung des Umfangs des Versicherungsschutzes erfolgt. Der Versicherer ist verpflichtet, den Versicherungsnehmer auf sein Kündigungsrecht hinzuweisen. § 40 VVG gehört zu den halbzwingenden Vorschriften, von denen nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden darf (§ 42 VVG).

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