Rz. 64

Bei der Versicherung für fremde Rechnung (§§ 43 ff. VVG) handelt es sich um einen Versicherungsvertrag zugunsten eines Dritten (§ 328 BGB). Der Versicherungsnehmer bleibt Vertragspartner des Versicherers und damit Prämienschuldner. Nur der Versicherungsnehmer kann daher über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag verfügen und die Ansprüche gerichtlich geltend machen.

 

Rz. 65

 

Ausnahmen

In der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung (A.1.2 AKB 2015) können mitversicherte Personen ihre Versicherungsansprüche selbstständig geltend machen.
In der Rechtsschutzversicherung können Mitversicherte die vertraglichen Leistungsansprüche unmittelbar geltend machen (§ 15 Abs. 2 ARB 2010). Der Versicherungsnehmer hat allerdings ein Widerspruchsrecht außer bei ehelichen Lebenspartnern (§ 15 Abs. 2 ARB 2010).
 

Rz. 66

Die eigenständigen Rechte des Versicherten sind in §§ 44 ff. VVG niedergelegt. Der Versicherte hat zwar einen Leistungsanspruch gegen den Versicherer gem. § 44 Abs. 1 VVG, er kann über die Rechte aus dem Vertrag jedoch nur verfügen, wenn er den Versicherungsschein oder die Zustimmung des Versicherungsnehmers hat (§ 44 Abs. 2 VVG). Gläubiger des Versicherten können diesen Anspruch pfänden, müssen jedoch außerdem die Ansprüche des Versicherten gegen den VN auf Einwilligung in die Auszahlung zusätzlich pfänden und überweisen lassen. Leistungsfreiheit des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer gilt auch gegenüber dem Versicherten.

 

Rz. 67

 

Ausnahme

In der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung kann der Versicherer die Entschädigungsleistung nicht vom Versicherten zurückfordern, wenn die Leistungsfreiheit auf einer Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers beruht (F.3 AKB 2015).

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