Rz. 168

Kausalität zwischen der Gefahrerhöhung und dem Eintritt des Versicherungsfalles wird vermutet; dies ergibt sich aus § 26 Abs. 3 S. 1 VVG, der bestimmt, dass der Versicherer zur Leistung verpflichtet ist, "soweit die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistung war".

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