Rz. 239

Wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt und außerdem eine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung begangen hat, kommt eine mehrfache Quotelung in Betracht.[324] Eine Addition dürfte nicht in Betracht kommen.[325] Auch hier dürfte, wie bei mehrfachen Obliegenheitsverletzungen, vor und nach Eintritt des Versicherungsfalles eine nochmalige Quotierung der bereits gebildeten Quote vorzunehmen sein.

 

Rz. 240

 

Beispiel

Der Versicherungsnehmer verursacht im Zustand relativer Fahruntüchtigkeit einen Verkehrsunfall und macht anschließend falsche Angaben zum Schadenhergang. Wenn die relative Fahruntüchtigkeit mit einer Quote von 50 % berücksichtigt wird und die falschen Angaben eine Reduzierung von 20 % rechtfertigen, ist die ursprüngliche Leistungsquote von 50 % um 20 % zu kürzen, so dass eine Versicherungsleistung von 40 % zu erbringen ist.

[324] Begr. RegE, BT-Drucks 16/3945, S. 80.
[325] MüKo-VVG/Looschelders, § 81 VVG Rn 143.

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