Rz. 104

Bei Verletzungen der Anzeigeobliegenheit gem. § 19 Abs. 1 VVG ist der Versicherer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 19 Abs. 2 VVG). Der Versicherer muss den fristgerechten Zugang des Rücktrittsschreibens beweisen. Ein Benachrichtigungszettel über einen Einschreibebrief ­ersetzt den Zugangsnachweis nicht.[93] Das Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat (§ 19 Abs. 3 VVG).

[93] Prölss/Martin/Knappmann, § 38 VVG Rn 3.

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