Entscheidungsstichwort (Thema)

Arglist des Versicherungsnehmers § 18 VVG. Beweislast Versicherer

 

Leitsatz (amtlich)

Die Beweislast für ein arglistiges Verhalten des Versicherungsnehmers i.S.v. § 18 VVG trägt der Versicherer.

 

Normenkette

VVG § 18

 

Verfahrensgang

OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 24.06.2003; Aktenzeichen 14 U 131/02)

LG Fulda

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats in Kassel des OLG Frankfurt v. 24.6.2003 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Der Kläger fordert von der Beklagten Rentenleistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung sowie die Freistellung von der Beitragspflicht. Den Abschluss des Versicherungsvertrages hatte er im Mai 1994 bei der Beklagten beantragt. Im Antragsformular sind sämtliche Fragen nach bestehenden Erkrankungen, Störungen oder Beschwerden verneint, obwohl beim Kläger schon im August 1990 und Oktober 1991 ein myotendogener Schulterschmerz rechts sowie ein Dorso-Lymbalsyndrom bei Blockierung der Wirbelsäule diagnostiziert worden waren, er im August 1993 eine Thoraxprellung erlitten hatte und seit November 1993 wegen eines Morbus Scheuermann und chronischer Wirbelsäulenbeschwerden behandelt worden war. Er hatte außerdem im Januar 1994 unter einer Gastroenteritis und seit März 1994 unter einer Epikondylitis humeri radialis des rechten Ellenbogens (sog. Tennisellenbogen) gelitten, die bis Juni 1994 behandelt wurde.

Durch einen Sturz bei Eisglätte im November 1999 zog sich der Kläger, der bis dahin als Schreiner gearbeitet hatte, Beschwerden im Bereich des 10. Brustwirbelkörpers zu. Er hatte seither schmerzhafte Bewegungseinschränkungen, was schließlich zur Berufsunfähigkeit führte.

Die Beklagte hat den Rücktritt vom Versicherungsvertrag erklärt und diesen wegen arglistiger Täuschung angefochten. Der Kläger habe seine Vorerkrankungen, auf denen die Berufsunfähigkeit hier beruhe, bei der Antragstellung verschwiegen. Das Antragsformular sei seinerzeit von dem Zeugen B. in Gegenwart des Klägers vollständig ausgefüllt worden, wobei der Zeuge die in dem Formular enthaltenen Fragen jeweils an den Kläger gerichtet und das Formular sodann entsprechend dessen Antworten ausgefüllt habe.

Der Kläger behauptet, der Versicherungsvertrag sei im Zusammenhang mit einer Baufinanzierung durch den Zeugen H., der insoweit als Agent der Beklagten gehandelt habe, vermittelt worden. Dieser habe ihn allein nach Gewicht, Größe und behandelndem Arzt gefragt. Weitere Fragen seien ihm weder mündlich noch schriftlich gestellt worden. Er habe den Antrag auf Geheiß des Zeugen H. an der vorgesehenen Stelle unterzeichnet. Erst später habe der Zeuge B. das Antragsformular ohne sein Beisein ausgefüllt.

Mit der Revision verfolgt der Kläger sein in den Vorinstanzen erfolglos gebliebenes Klagebegehren weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg.

I. Das Berufungsgericht meint, die Leistungspflicht der Beklagten sei infolge ihres Rücktritts vom Versicherungsvertrag nach § 16 Abs. 2 S. 1 VVG entfallen. Dass es sich bei den Vorerkrankungen des Klägers um gefahrerhebliche Umstände gehandelt habe, sei nicht mehr im Streit. Entgegen der Auffassung des Klägers sei jedenfalls davon auszugehen, dass ihn bei der Antragstellung hinsichtlich dieser erheblichen Vorerkrankungen eine spontane Anzeigepflicht getroffen habe, weil der Versicherungsnehmer nach § 16 Abs. 1 S. 1 VVG auch ohne ausdrückliche Fragen des Versicherers gehalten sei, alle ihm bekannten, gefahrerheblichen Umstände anzuzeigen. Zwar könne sich ein Versicherer dann nicht auf die unterlassene Anzeige berufen, wenn dem Versicherungsnehmer die im Antragsformular gestellten Fragen durch das Verhalten eines Versicherungsagenten nur zum Teil zur Kenntnis gebracht worden seien. Aus der gesetzlichen Wertung des § 18 VVG ergebe sich jedoch, dass diese Einschränkung nur dann gelte, wenn der Antragsteller nicht arglistig gehandelt habe.

Hier treffe den Kläger der Vorwurf arglistigen Verhaltens. Dabei könne offen bleiben, ob schon die beim Kläger diagnostizierten Vorerkrankungen des Bewegungsapparats und ihre Behandlung den Schluss auf ein arglistiges Verschweigen bei Antragstellung rechtfertigten, weil sich der damalige konkrete Gesundheitszustand des Klägers aus Sicht eines an der erstrebten Versicherung interessierten Durchschnittsbürgers als relevant im Sinne einer Offenbarungspflicht habe darstellen müssen. Darlegungs- und beweisbelastet für die fehlende Arglist sei nämlich der Versicherungsnehmer. Ein arglistiges Verhalten des Klägers schiede allenfalls dann aus, wenn sich der Ablauf der Antragstellung so zugetragen hätte, wie vom Kläger behauptet. Insoweit gehe es zu seinen Lasten, dass ihm der Beweis dafür nach Vernehmung seiner von ihm benannten Ehefrau und des Zeugen H. nicht gelungen sei. Auf die Vernehmung des gegenbeweislich von der Beklagten benannten Zeugen B. komme es daher nicht mehr an.

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Das Berufungsgericht hat den objektiven Geschehensablauf bei der Ausfüllung des Versicherungsantragsformulars nicht geklärt und insb. auch nicht danach gefragt, wer die Beweislast hierfür trägt. Es hat sich damit möglicherweise den Blick dafür verstellt, dass die von ihm vorgenommene Beweislastverteilung bei der nachfolgenden Frage der Arglist des Versicherungsnehmers i.S.v. § 18 VVG zu dem widersinnigen Ergebnis führt, dass dieselbe Beweisfrage (nach dem Geschehen bei Antragstellung) im Rahmen der zu treffenden Entscheidung einmal vom Versicherer, sodann aber vom Versicherungsnehmer bewiesen werden müsste mit der Folge, dass die Nichterweislichkeit im Ergebnis immer zu Lasten des Versicherungsnehmers ginge. Dieses Ergebnis steht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Senats.

1. Legt der Versicherer dem Versicherungsnehmer einen Verstoß gegen dessen vorvertragliche Anzeigeobliegenheit aus § 16 Abs. 1 S. 1 VVG zur Last, so betrifft die Frage, ob dem Versicherungsnehmer bei Anbahnung des Versicherungsvertrages bestimmte Fragen des Versicherers nach gefahrerheblichen Umständen (hier Gesundheitsfragen) tatsächlich gestellt worden sind, den objektiven Tatbestand der Obliegenheitsverletzung (BGH, Urt. v. 16.10.1996 - IV ZR 218/95, MDR 1997, 144 = VersR 1996, 1529, unter 2b; Prölss in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., §§ 16, 17 Rz. 27, 38; Knappmann, r+s 1996, 81 [82] m.w.N.). Ihn zu beweisen ist Sache des Versicherers. Hat - wie hier unstreitig - ein Versicherungsagent es übernommen, das Formular eines Versicherungsantrags für den Antragsteller auszufüllen, so erbringt allein der ausgefüllte Antrag nicht den Beweis für die falsche Beantwortung der im Antragsformular stehenden Fragen, wenn der Versicherungsnehmer substanziiert behauptet, den Agenten mündlich zutreffend informiert zu haben oder von ihm mit den einzelnen Fragen gar nicht konfrontiert worden zu sein (BGH v. 23.5.1989 - IVa ZR 72/88, BGHZ 107, 322 [324 f.] = MDR 1989, 800; Urt. v. 16.10.1996 - IV ZR 218/95, MDR 1997, 144 = VersR 1996, 1529, unter 2b). Vielmehr muss in einem solchen Fall der Versicherer beweisen, dass alle im schriftlichen Formular beantworteten Fragen dem Antragsteller tatsächlich gestellt und so wie niedergelegt von ihm beantwortet worden sind (BGH v. 23.5.1989 - IVa ZR 72/88, BGHZ 107, 322 [324 f.] = MDR 1989, 800; Urt. v. 21.11.1989 - IVa ZR 269/88, MDR 1990, 523 = VersR 1990, 77, unter 2; Urt. v. 11.7.1990 - IV ZR 156/89, MDR 1991, 231 = VersR 1990, 1002, unter 2d).

Das Berufungsgericht ist dieser Frage nicht nachgegangen. Es hat weder den von der Beklagten insoweit angebotenen Zeugen B. gehört noch im Übrigen dargelegt, ob die Beklagte anhand der vernommenen Zeugen den ihr obliegenden Beweis für die Behauptung erbracht hat, der Zeuge B. habe alle im Fragebogen niedergelegten Fragen an den Kläger gerichtet und den Fragebogen entsprechend dessen Antworten ausgefüllt.

2. Stattdessen ist das Berufungsgericht anscheinend davon ausgegangen, es komme auf den wirklichen Geschehensablauf bei Ausfüllung des Antragsformulars letztlich nicht an, weil der Kläger - auch ohne dazu ausdrücklich befragt worden zu sein - jedenfalls infolge seiner spontanen Anzeigepflicht verpflichtet gewesen sei, dem Versicherer bei Antragstellung seine erheblichen Vorerkrankungen anzuzeigen. Es hat also im Weiteren offenbar unterstellt, die Beklagte habe die substantiierte Behauptung des Klägers nicht widerlegt, er sei lediglich nach Gewicht, Größe und behandelndem Arzt gefragt worden.

a) Davon ausgehend ist im Ansatz nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht annimmt, den künftigen Versicherungsnehmer treffe bei der Antragstellung auch in einem solchen Fall nach § 16 Abs. 1 S. 1 VVG die Obliegenheit, alle ihm bekannten gefahrerheblichen Umstände dem Versicherer anzuzeigen (BGH, Urt. v. 16.10.1996 - IV ZR 218/95, MDR 1997, 144 = VersR 1996, 1529, unter 2c). Richtig ist auch, dass der Versicherer sich - abgesehen vom Fall der Arglist des Antragstellers - auf die unterlassene Anzeige gem. § 16 Abs. 1 S. 1 VVG dann nicht berufen kann, wenn er im Antragsformular zwar ausdrücklich und schriftlich Fragen nach gefahrerheblichen Umständen gestellt hat, diese Fragen dem Antragsteller auf Grund eines Verhalten des Versicherungsagenten aber nur zum Teil zur Kenntnis gebracht werden (BGH, Urt. v. 16.10.1996 - IV ZR 218/95, MDR 1997, 144 = VersR 1996, 1529, unter 2b). Das folgt aus der gesetzlichen Wertung des § 18 VVG. Sie gebietet es nach der Senatsrechtsprechung auch hier, die Rücktrittsmöglichkeit des Versicherers auf solche Fälle zu beschränken, in denen der Antragsteller einen gefahrerheblichen Umstand arglistig verschweigt (BGH, Urt. v. 16.10.1996 - IV ZR 218/95, MDR 1997, 144 = VersR 1996, 1529, unter 2b).

b) Dem Berufungsgericht kann aber nicht darin gefolgt werden, dass der Versicherungsnehmer im Rahmen des - aus den vorgenannten Gründen entsprechend anwendbaren - § 18 VVG die Beweislast dafür trägt, dass er nicht arglistig gehandelt habe. Insoweit erweist sich das Berufungsurteil als fehlerhaft.

aa) Zwar stützt sich das Berufungsgericht auf eine teilweise in der Literatur vertretene Rechtsauffassung. Ihr zufolge soll sich aus den §§ 16 Abs. 3 und 17 Abs. 2 VVG die Grundregel ergeben, dass der Versicherungsnehmer in allen Fällen des Rücktritts des Versicherers wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht den Vorwurf des Verschuldens widerlegen müsse. § 18 VVG verschärfe insoweit lediglich den Verschuldensmaßstab, ohne aber etwas daran zu ändern, dass der Versicherungsnehmer auch den qualifizierten Schuldvorwurf ausräumen müsse. Auch das in § 22 VVG angelegte Nebeneinander von Rücktritts- und Anfechtungsmöglichkeit spreche dafür, dass der Versicherungsnehmer die Beweislast für fehlende Arglist im Rahmen des § 18 VVG trage. Denn wenn der Versicherer die Voraussetzungen für eine Arglistanfechtung nach den §§ 22 VVG, 123 BGB beweisen könne, sei er auf die rechtlich schwächere Rücktrittsmöglichkeit, bei der er im Falle folgenloser Anzeigepflichtverletzung sogar leistungspflichtig bleibe (§ 21 VVG), nicht mehr angewiesen. Sinn mache die Regelung des § 18 VVG für den Versicherer mithin nur, wenn das Rücktrittsrecht - sozusagen als niederschwellige Möglichkeit für den Versicherer, sich vom Vertrage zu lösen - bereits bei ungeklärter Arglistfrage zum Zuge käme (Prölss in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 18 Rz. 3; Prölss in Baumgärtel/Prölss, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Bd. 5, Versicherungsrecht, § 18 VVG Rz. 3; Bruck/Möller, VVG, 8. Aufl., § 18 Anm. 8; Langheid in Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 18 Rz. 5).

bb) Beide Argumente überzeugen nicht.

§ 18 VVG geht tatbestandlich davon aus, dass der Versicherungsnehmer seine Anzeigeobliegenheit durch Beantwortung ihm vom Versicherer gestellter Fragen nach Gefahrumständen zu erfüllen hat, dabei aber die Anzeige eines Umstandes unterbleibt, nach dem vom Versicherer nicht ausdrücklich gefragt worden ist. An die bloße Verwirklichung dieses Tatbestandes knüpft die Vorschrift kein Rücktrittsrecht des Versicherers; ein solches Recht kommt ihm vielmehr erst unter der weiteren Voraussetzung zu, dass der Versicherungsnehmer den Umstand arglistig verschwiegen hat. § 18 VVG bestimmt danach keinen Ausschluss des Rücktrittsrechts wie die §§ 16 Abs. 3, 17 Abs. 2 VVG, sondern regelt das Rücktrittsrecht des Versicherers für eine besondere Situation und verlangt als Voraussetzung dafür ein arglistiges Verhalten des Versicherungsnehmers. Diese Voraussetzung zu beweisen, ist Sache des Versicherers, der sich auf das Rücktrittsrecht beruf (Voit, BK, § 18 VVG Rz. 14).

§ 18 VVG trägt im Übrigen einer vom Regelfall der Verletzung der Anzeigeobliegenheit wesentlich abweichenden Interessenlage Rechnung. Nach der Systematik der §§ 16 Abs. 3 und 17 Abs. 2 VVG indiziert dort die objektive Verletzung der Anzeigeobliegenheit ein Verschulden des Versicherungsnehmers. Das erscheint auch sachgerecht, denn an falsche oder unterbliebene Angaben über gefahrerhebliche Umstände kann regelmäßig die Annahme geknüpft werden, der Versicherungsnehmer habe zumindest fahrlässig gehandelt. Anders stellt sich die Situation unter den Voraussetzungen des § 18 VVG dar. Sein Tatbestand beschreibt eine Situation, in der der Versicherungsnehmer irritiert sein kann, weil schriftlich vorformulierte Fragen des Versicherers den Blick dafür verstellen können, dass von ihm unter Umständen auch Angaben gefordert sind, die über die Beantwortung der schriftlichen Fragenstellungen hinausreichen. Dem steht der Fall gleich, dass schriftlich vorformulierte Fragen infolge eines Verhaltens des Versicherungsagenten dem Versicherungsnehmer nicht zur Kenntnis gelangen. In beiden Fällen erscheint es schon nicht mehr gerechtfertigt, an einen objektiv gegebenen Obliegenheitsverstoß ohne weiteres die Vermutung einfachen Verschuldens zu knüpfen. Erst recht kann daran nicht die Vermutung eines qualifizierten Verschuldens (Arglist) geknüpft werden, zumal eine solche Arglistvermutung der Rechtsordnung auch im Übrigen fremd ist (Knappmann, r+s 1996, 81 [82]; Voit, BK, § 18 VVG Rz. 14).

3. Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Das Berufungsgericht hat zwar angedeutet, es ließen sich aus der Vielzahl und Schwere der Vorerkrankungen des Klägers Hinweise darauf entnehmen, dass er diese Erkrankungen, deren Gefahrerheblichkeit auch für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar sei, arglistig verschwiegen habe. Insoweit fehlt es bislang aber an ausreichenden Feststellungen. Es ist schon ungeklärt, ob der Agent dem Kläger die vorformulierten Antragsfragen gestellt hat; der insoweit von der Beklagten angebotene Beweis wird zu erheben sein (vgl. oben unter 1). Sollte es erneut darauf ankommen, ob der Kläger Umstände arglistig verschwiegen hat, wird zu berücksichtigen sein, dass allein mit dem Beweis vorsätzlich falscher oder vorsätzlich nicht angezeigter Umstände der Täuschungsvorsatz noch nicht feststeht. Er setzt neben der Kenntnis der Gefahrerheblichkeit des betreffenden Umstandes die billigende Erkenntnis voraus, die Beklagte könne durch sein Vorgehen über seinen Gesundheitszustand getäuscht und dadurch in der Entscheidung über den Abschluss des Versicherungsvertrages beeinflusst werden (vgl. schon BGH, Urt. v. 13.5.1957 - II ZR 56/56, VersR 1957, 331; Urt. v. 11.11.1986 - IVa ZR 186/85, VersR 1987, 91, unter II; OLG Saarbrücken v. 23.2.1995 - 8 U 2536/94, VersR 1996, 48).

Die Sache bedarf deshalb neuer Verhandlung und Entscheidung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1213405

NJW 2004, 3427

BGHR 2005, 18

MDR 2005, 91

NZV 2004, 569

VersR 2004, 1297

ZfS 2004, 515

IVH 2004, 218

PA 2004, 173

SVR 2005, 72

r+s 2005, 10

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge