Rz. 107

Verletzt der Versicherungsnehmer eine vertragliche Obliegenheit schuldlos oder fahrlässig, kann der Versicherer innerhalb eines Monats nach Kenntniserlangung kündigen; bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit hat der Versicherer ein Recht zur fristlosen Kündigung (§ 28 Abs. 1 VVG).

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