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Zu Beginn der Beratung bietet sich an, dass der Berater das Vermögen des Mandanten entsprechend einem Nachlassverzeichnis erfasst. So sollte insbesondere nach Immobilien, Geld und sonstigem Vermögen unterschieden werden. Auch die Schulden des Erblassers sind zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist auch die Verfügbarkeit des Vermögens im Erbfall zu überprüfen (langfristige Geldanlagen etc.). Verfügt der Mandant über unternehmerisches Vermögen, muss sich der Berater ein Bild von den jeweiligen gesellschaftsrechtlichen Nachfolgeregelungen machen, um die Frage der Vererblichkeit zu klären (vgl. § 2 Rdn 2 ff.). Ist der Erblasser Eigentümer einer Kunstsammlung, stellen sich besondere Gestaltungsaufgaben bspw. im Hinblick auf die Kulturgüterbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 2 lit. a ErbStG.[7] Auch der Wunsch des Erblassers, sog. "Traditionsvermögen" in der Familie zu halten, erfordert besondere Gestaltungsaufgaben.[8]

[7] Vgl. dazu v. Oertzen, ZEV 2016, 561.
[8] v. Oertzen/Blüm, ZEV 2016, 71.

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