Rz. 172

Muster 1.23: Deckungsanfrage für das Klageverfahren

 

Muster 1.23: Deckungsanfrage für das Klageverfahren

_________________________ Rechtsschutzversicherungs-AG

_________________________ (Anschrift)

Schaden-Nr.: _________________________, Verkehrsunfall vom: _________________________

_________________________ (Anrede),

in vorbezeichneter Angelegenheit danke ich Ihnen auch im Namen der Mandantschaft für die erteilte Deckungszusage für die außergerichtliche Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen.

Eine Regulierung der Schadenersatzansprüche meiner Mandantschaft fand bisher noch nicht statt. Letztmals hat die A-Versicherung AG mit Schreiben vom _________________________ eine Regulierung der berechtigten Ansprüche des Mandanten ernsthaft und endgültig verweigert. Das Schreiben der gegnerischen Haftpflichtversicherung füge ich in Kopie zur Kenntnisnahme bei.1

oder

Die gegnerische Haftpflichtversicherung hat die berechtigten Ansprüche meines Mandanten bisher nur teilweise/in Höhe von _________________________% ausgeglichen. Weitere Zahlungen hat die A-Versicherung AG letztmals mit Schreiben vom _________________________ ernsthaft und endgültig verweigert. Den entsprechenden Schriftverkehr mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung füge ich zur Kenntnisnahme bei.

Eine außergerichtliche Einigung erscheint nicht möglich, so dass weitergehende Ansprüche meines Mandanten nunmehr auf dem Klageweg geltend gemacht werden müssen. Für die sich im gerichtlichen Verfahren I. Instanz ergebenden Kosten erbitte ich deshalb Ihre

Deckungszusage.

Für eine Antwort Ihrerseits habe ich mir den _________________________ vorgemerkt.2 Bei eventuellen Rückfragen steht Ihnen mein Büro gern zu Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

(Rechtsanwalt)

Anlage:

– diverser Schriftverkehr (in Kopie)

 

Rz. 173

Erläuterungen der Fußnoten in Muster 1.23

Fußnote 1

Dem Rechtsschutzversicherer steht es zu, vor einer Entscheidung über die Erteilung der Deckungszusage im gerichtlichen Verfahren die hinreichenden Erfolgsaussichten eines Klageverfahrens zu prüfen. Aufgrund dessen sind dem Rechtsschutzversicherer alle entscheidenden Informationen für die Prüfung zur Verfügung zu stellen. Hierzu ist der Mandant gemäß der zwischen ihm und dem Rechtsschutzversicherer bestehenden Versicherungsbedingungen verpflichtet (Abstimmungsobliegenheit, z.B. § 17 V c aa) ARB 94; Ziffer 4.1.1.3 ARB 2012, Stand: April 2018). Den wenigsten Aufwand stellt in diesem Fall die Übersendung des in der Sache mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung geführten wesentlichen Schriftverkehrs dar. Sollte bereits ein Klageentwurf gefertigt worden sein, kann dieser ebenfalls übersandt werden. Der Rechtsanwalt ist hierzu jedoch bei Übersendung der Deckungsanfrage nicht verpflichtet. Um den Rechtsschutzversicherer gemäß der ARB umfassend zu informieren, kann diesem auch der gesamte Schriftverkehr mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung übermittelt werden.

 

Rz. 174

Fußnote 2

Der Rechtsschutzversicherer muss innerhalb bestimmter Frist nach Vorlage aller entscheidenden Informationen entscheiden, ob er Deckungsschutz für das Klageverfahren erteilt. Reagiert der Rechtsschutzversicherer innerhalb der Frist nicht, kann er sich nicht auf fehlende Erfolgsaussichten des Klageverfahrens berufen und muss Deckungsschutz erteilen. Die Länge der Frist, die dem Rechtsschutzversicherer für die Prüfung zuzugestehen ist, wird von den Gerichten unterschiedlich betrachtet. Eine Frist von drei Wochen ist dem Rechtsschutzversicherer jedoch einzuräumen (BGH Urt. v. 19.3.2003 – IV ZR 139/01, NJW 2003, 1936 f. = zfs 2003, 364 f.).

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