Rz. 261

Die ehemals streitige Frage, ob auf die Vergütung für nicht erbrachte Leistungen die Umsatzsteuer entfällt oder nicht, ist seit Langem höchstrichterlich geklärt.[318] Auch, wenn es sich der Bezeichnung nach um einen Vergütungsanspruch handelt, steht der Vergütung für nicht erbrachte Leistungen keine steuerbare Unternehmerleistung gegenüber. Sie ist daher steuerrechtlich wie eine Entschädigung zu behandeln.[319]

Folglich muss der Auftragnehmer auf diesen Vergütungsteil keine Umsatzsteuer abführen. Er darf sie aber auch nicht gegenüber dem Auftraggeber berechnen.

[319] Vgl. Kniffka/Jurgeleit/Schmitz, § 649 Rn 127 f.

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