Rz. 288

Die meisten Bauverträge enthalten eine Regelung, die § 17 VOB/B ähnlich ist. Ist dies aber nicht der Fall und es ist lediglich vereinbart, dass dem Auftraggeber eine Gewährleistungssicherheit zusteht, gibt dies dem Auftraggeber nicht ohne Weiteres das Recht, die Sicherheit einzubehalten; dies ist gesetzlich nirgends vorgesehen.

 

Rz. 289

Allerdings steht dem Auftraggeber die Einrede des nicht erfüllten Vertrags zu, solange er die vertraglich vereinbarte Sicherheit noch nicht erhalten hat. Er kann also bis zur Leistung einer Sicherheit nach den §§ 232 ff. BGB die Auszahlung des entsprechenden Teils der Vergütung verweigern. Dies führt jedoch nicht zu einer Klageabweisung, sondern zur Verurteilung zur Zahlung Zug-um-Zug gegen Sicherheitsleistung.

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