Rz. 380

1. Dem Textbaustein liegt als Beispiel ein typischer Sachverhalt zugrunde, der natürlich durch den konkreten Sachverhalt zu ersetzen ist.

 

Rz. 381

2. Im BGB-Vertrag sind Änderungen nur auf Basis einer Vereinbarung möglich; ein einseitiges Anordnungsrecht gibt es nicht. Die Vereinbarung kann jedoch konkludent erfolgen. Einzelheiten siehe oben (siehe Rdn 80 ff.).

 

Rz. 382

3. Eine Vereinbarung über den Preis ist nicht erforderlich (siehe oben Rdn 84).

 

Rz. 383

4. Bei fehlender Vereinbarung über den Preis greift § 632 Abs. 2 BGB ein; die übliche Vergütung ist jedoch nach h.M. begrenzt durch ein eventuelles vorheriges Angebot des Auftragnehmers (siehe oben Rdn 83).

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