Rz. 153

Mit Wirkung zum 1.5.2000 ist mit § 632a BGB erstmals ein Recht auf Abschlagszahlungen in das BGB eingefügt worden; die Regelung sollte weitestgehend an die der VOB/B angelehnt werden, wich davon aber vor allem dahingehend ab, dass das Recht davon abhängig gemacht wurde, dass sich die Abschlagsrechnung auf "in sich abgeschlossene Teile der Leistung" beziehen musste. Da hierfür schon im Zusammenhang mit § 12 Abs. 2 VOB/B keine geeignete Abgrenzung gefunden werden konnte,[176] muss man diesen Teil der Vorschrift wohl als misslungen bezeichnen.

 

Rz. 154

Der Fehler wurde durch die Neuregelung zum 1.1.2009 weitestgehend beseitigt, und mit der Einführung des gesetzlichen Bauvertragsrechts zum 1.1.2018 wurde die Regelung nochmals überarbeitet. Die aktuelle Fassung entspricht nahezu der VOB-Regelung.

 

Rz. 155

Allerdings unterschied die bis zum 31.12.2017 geltende Fassung von § 632a Abs. 1 S. 2 BGB zwischen unwesentlichen und wesentlichen Mängeln. Diese Differenzierung ging dahin, dass unwesentliche Mängel nicht zur Verweigerung der Zahlung berechtigen; S. 3 verweist ausdrücklich auf § 641 Abs. 3 BGB. Das heißt also: Ist die abgerechnete Leistung mit wesentlichen Mängeln behaftet, kann die Abschlagszahlung nach der alten Fassung des BGB unabhängig von den voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten und vom Wert der erbrachten Leistungen vollständig verweigert werden. Bei unwesentlichen Mängeln kann der Auftraggeber ein Leistungsverweigerungsrecht in Höhe der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten nebst Druckzuschlag geltend machen. In der Neufassung gilt dies auch für eventuelle wesentliche Mängel der abgerechneten Teilleistung.

[176] Vgl. Thode, ZfBR 1999, 118.

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