Kurzbeschreibung

Zwischen den Parteien besteht ein VOB/B-Bauvertrag. Der Auftragnehmer hat eine Abschlagsrechnung gestellt, die vom Auftraggeber nicht bzw. nicht in voller Höhe ausgeglichen wird, da Mängel an der Werkleistung festgestellt wurden. Der Auftraggeber kürzt die Abschlagsrechnung und fordert gleichzeitig den Auftragnehmer auf, innerhalb einer gesetzten Frist die festgestellten Mängel zu beseitigen.

Abschlagsrechnung

Anschrift Auftragnehmer  
   
   
   
  _________________________
  (Ort, Datum)
Bauvorhaben: __________________________________________________  
Bauvertrag vom _________________________  

Hier: Ihre Abschlagsrechnung[1] Nr. _______________ vom _______________

Sehr geehrte Damen und Herren,

sehr geehrte/r _________________________,

die o. g. Abschlagsrechnung haben wir erhalten.

Nach Prüfung der dort aufgeführten Arbeiten müssen wir Ihnen leider mitteilen, dass wir die Abschlagsrechnung nicht in voller Höhe bezahlen können. Grund hierfür sind die folgenden mangelhaften Leistungen:

  1. ____________________________________________________________
  2. ____________________________________________________________
  3. ____________________________________________________________

Gleichzeitig haben wir Sie aufzufordern, die mangelhafte Werkleistung durch eine mangelfreie zu ersetzen. Hierbei setzen wir Ihnen Frist bis zum _______________.

Mit freundlichen Grüßen

_________________________

(Unterschrift)

[1] Beim BGB-Vertrag kann der Unternehmer nach § 632a BGB Abschlagszahlungen von dem Besteller in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen. Sind die Leistungen nicht vertragsgemäß, kann der Besteller die Zahlung eines angemessenen Teils des Abschlags verweigern. Die Leistungen sind durch eine Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss. § 632a Sätze 1 bis 5 BGB gilt auch für erforderliche Stoffe oder Bauteile, die angeliefert oder eigens angefertigt und bereitgestellt sind, wenn dem Besteller nach seiner Wahl Eigentum an den Stoffen oder Bauteilen übertragen oder entsprechende Sicherheit hierfür geleistet wird.

Im Falle einer mangelhaften Leistung steht dem Auftraggeber das Recht zu, in der Regel einen Einbehalt in doppelter Höhe der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten vorzunehmen (§ 632a Abs. 1 Satz 4 BGB i. V. m. § 641 Abs. 3 BGB).

Beim VOB-Vertrag regelt § 16 VOB/B die Gewährung von Abschlagszahlungen. Maßgebend für deren Höhe ist nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B die vertragsgemäß erbrachte Bauleistung.

Ist die bisher erbrachte Bauleistung jedoch mangelhaft, kann der Auftraggeber auch beim VOB-Vertrag Abzüge von der Abschlagszahlung in Höhe des in der Regel 2-fachen Betrags der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten geltend machen.

Die Zahlung einer Abschlagsrechnung durch den Auftraggeber hat nicht zur Folge, dass hierdurch die Werkleistung als vertragsgemäß anerkannt wird.

Unter diesem Gesichtspunkt ist deshalb die Zahlung einer Abschlagsrechnung, trotz bestehender Mängel, aus rechtlicher Sicht unbedenklich. Um jedoch den Auftragnehmer bereits in der Ausführungsphase zur Mängelbeseitigung anzuhalten, empfiehlt es sich, bei Mängeln den doppelten Betrag der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten in Abzug zu bringen.

Der Auftraggeber sollte aber in jedem Fall zunächst prüfen, ob die Abschlagszahlung überhaupt fällig ist. Voraussetzung hierfür ist, dass der Auftragnehmer nur jeweils die nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen prüfbar abgerechnet hat. Fehlt es bereits an der Prüffähigkeit, so ist die Abschlagsrechnung insgesamt nicht zur Zahlung fällig. Ein Einbehalt erübrigt sich dann bereits.

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