Rz. 410
Abweichung Bausoll/Bauist
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Reine Mengenänderung ohne Leistungsänderung? | Wirksame Anordnung? | Keine oder unwirksame Anordnung? | ||||||||||||||
→ § 2 Abs. 3 VOB/B | → § 2 Abs. 5/6 VOB/B | → § 2 Abs. 8 VOB/B | ||||||||||||||
Mengenmehrung:
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Bei zusätzlicher Leistung (Abs. 6): Ankündigung vor Ausführung oder Ausnahmefall, der die Ankündigung unnötig macht. |
Mehrvergütung gem Nr. 2 S. 1, wenn:
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Mengenminderung:
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In beiden Fällen: Neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten, auf Basis der Ansätze der Urkalkulation. |
Mehrvergütung gem. Nr. 2 S. 2, wenn:
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Aufwendungsersatz gem. Nr. 3 i.V.m. §§ 683, 670 BGB, wenn:
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Wenn die Voraussetzungen nicht vorliegen: Evtl. Bereicherungsanspruch gem. § 812 ff. BGB. |
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