Rz. 410

 

Abweichung Bausoll/Bauist

Was war nach Vertrag geschuldet?
Was wurde tatsächlich ausgeführt?
Falls nicht offensichtlich: Wo liegen die Unterschiede?
Reine Mengenänderung ohne Leistungsänderung? Wirksame Anordnung? Keine oder unwirksame Anordnung?
§ 2 Abs. 3 VOB/B → § 2 Abs. 5/6 VOB/B § 2 Abs. 8 VOB/B

Mengenmehrung:

Neuer Preis für die über 110 % hinausgehenden Mengen;
Berücksichtigung Mehr- oder Minderkosten.

Bei zusätzlicher Leistung (Abs. 6):

Ankündigung vor Ausführung oder Ausnahmefall, der die Ankündigung unnötig macht.

Mehrvergütung gem Nr. 2 S. 1, wenn:

Leistung vom AG anerkannt.

Mengenminderung:

Neuer Preis insgesamt;
berücksichtigt wird nur die Erhöhung;
regelmäßig der Ausgleich für die Unterdeckung der Gemeinkosten;
Ausgleich durch andere Positionen zu berücksichtigen.

In beiden Fällen:

Neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten, auf Basis der Ansätze der Urkalkulation.

Mehrvergütung gem. Nr. 2 S. 2, wenn:

Leistung notwendig,
dem mutmaßlichen Willen des AG entsprechend und
unverzüglich angezeigt.

Aufwendungsersatz gem. Nr. 3 i.V.m. §§ 683, 670 BGB, wenn:

Leistung objektiv interessengerecht und
dem mutmaßlichen Willen des AG entsprechend.
Wenn die Voraussetzungen nicht vorliegen: Evtl. Bereicherungsanspruch gem. § 812 ff. BGB.

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