Rz. 295

An sonstigen Gegenansprüchen, welche der Auftraggeber im Wege der Aufrechnung oder ggf. im Wege des Zurückbehaltungsrechts geltend machen kann, kommen typischerweise insbesondere in Betracht:

Verzugsschäden (§ 6 Abs. 6 VOB/B; §§ 280 Abs. 2, 286 BGB) und/oder
kündigungsbedingte Mehrkosten (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 S. 2, § 8 Abs. 3 Nr. 2, § 8 Abs. 4 S. 3 VOB/B bzw. §§ 280, 281 BGB).

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