Rz. 293

In den meisten Fällen wird sich der Auftraggeber mit Mängelrechten verteidigen. Dabei hat er verschiedene Möglichkeiten:

 

Rz. 294

Das Recht auf Mängelbeseitigung kann er in Form der Einrede des nicht erfüllten Vertrags geltend machen.[334] Diese hat ihre besondere Ausprägung in dem in § 641 Abs. 3 BGB geregelten Leistungsverweigerungsrecht gefunden, welches auch im VOB-Vertrag gilt. Demnach kann der Auftraggeber einen angemessenen Teil der Vergütung einbehalten; angemessen ist im Regelfall das Doppelte der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten (sog. Druckzuschlag). Das Risiko, dass der Auftraggeber schuldlos die Kosten fehlerhaft einschätzt, trägt grundsätzlich der Auftragnehmer. Das heißt insbesondere, dass er nicht in Verzug gerät, wenn er wegen einer entschuldbaren Fehleinschätzung einen zu hohen Betrag einbehält.[335]
Beruft sich der Auftraggeber auf Minderung[336] (§ 638 BGB, § 13 Abs. 6 VOB/B) so wird der Vergütungsanspruch (sofern die Einrede berechtigt ist) unmittelbar um den entsprechenden Teil vermindert.
Die Kosten einer Selbstvornahme oder den Kostenvorschuss dafür kann der Auftraggeber im Wege der Aufrechnung[337] geltend machen. Ebenso ggf. den Schadensersatz statt der Leistung.

Einzelheiten zu den Mängelansprüchen finden sich in § 2 Rdn 1 ff.

[334] Einzelheiten: Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher/Kniffka, Teil 4 Rn 585 ff.
[335] Kniffka/Jurgeleit/Pause/Vogel, § 641 Rn 65.
[336] Einzelheiten: Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher/Jurgeleit, Teil 5 Rn 365 ff.
[337] Einzelheiten: Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher/Jurgeleit, Teil 5 Rn 203.

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