Rz. 446

1. Da der Kläger nicht unbedingt Einblick in die Geschäftsunterlagen des Baugeldempfängers hat, ist auf jeden Fall empfehlenswert, vor der Klageerhebung zur Auskunft aufzufordern. Eventuell empfiehlt sich auch eine Auskunftsklage (siehe oben Rdn 214).

 

Rz. 447

2. Der Schadensersatzanspruch kann sich neben dem Geschäftsführer auch gegen Prokuristen, Generalbevollmächtigte oder sogenannte faktische Geschäftsführer richten (siehe oben Rdn 209).

 

Rz. 448

3. Die problematische Frage, wer Baugeldempfänger und daher Haftungsgegner sein kann (siehe oben Rdn 202), spielt hier keine Rolle, da der Beispielsfall davon ausgeht, dass der Auftraggeber der Klägerin Generalunternehmer war.

 

Rz. 449

4. Zur Höhe der Bauforderung siehe oben Rdn 211 f.

 

Rz. 450

5. Der Eintritt des Insolvenzfalles oder zumindest der Zahlungseinstellung ist Anspruchsvoraussetzung gem. § 2 BauFordSiG; daher ist dazu vorgetragen. Durch den Zug-um-Zug-Antrag soll dem Einwand vorgebeugt werden, der Baugeldgläubiger wäre mit seiner Forderung noch nicht endgültig ausgefallen (siehe oben Rdn 212). Darauf könnte verzichtet werden, wenn Masseunzulänglichkeit festgestellt ist.

 

Rz. 451

6. Die Bauforderung muss nach der h.M. spätestens im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung fällig sein. Daher sollte auch dazu vorgetragen werden.

 

Rz. 452

7. Hat der Anspruchsteller dargelegt und bewiesen, dass der Baugeldempfänger Geld in einer Höhe empfangen hat, die seine Forderung übersteigt, obliegt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es sich nicht um Baugeld gehandelt hat oder dass das Baugeld ordnungsgemäß verwendet wurde, dem Baugeldempfänger (siehe oben Rdn 213).

 

Rz. 453

8. Der Schadensersatzanspruch setzt zumindest bedingten Vorsatz der handelnden natürlichen Person voraus (siehe oben Rdn 210). Dieser kann aber zunächst einmal angenommen werden, wenn der Anspruchsteller vorträgt, dass der Verpflichtete Baugeld empfangen hat, das die Forderung übersteigt, und dieses nicht baustellenscharf angelegt hat. Der Empfänger müsste zu seiner Entlastung dann vortragen, dass er die Baustelle und die Zahlungsabläufe zumindest so organisiert hat, dass die gesetzesmäßige Verwendung gewährleistet gewesen wäre.

 

Rz. 454

9. Mit dem Vortrag zum Ablauf der Fristen nach § 130 InsO wird im Beispielsfall der Rechtsprechung dazu Rechnung getragen, dass bei anfechtbaren Zahlungen der Schaden entfällt (siehe oben Rdn 212).

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