Rz. 208

Anspruchsgegner ist zunächst einmal der Baugeldempfänger. Ist der Klagegegner also kein Bauträger, Generalübernehmer oder Generalunternehmer, wird man sich mit der oben erwähnten Auffassung auseinandersetzen müssen, dass nur diese Baugeldempfänger sein können.

 

Rz. 209

Soweit sich der Schadensersatzanspruch gegen den Baugeldempfänger selbst richtet, ist er allerdings im Regelfall wirtschaftlich bedeutungslos, denn Tatbestandsvoraussetzung ist gerade dessen Zahlungseinstellung bzw. Insolvenz. Interessant ist deshalb nur die persönliche Haftung der jeweiligen Verantwortungsträger. Für diese persönliche Haftung kommen neben den Organen (z.B. der oder die[250] Geschäftsführer einer GmbH) auch Prokuristen,[251] Generalbevollmächtigte oder sogenannte faktische Geschäftsführer[252] in Frage.

[250] BGH v. 9.10.1990 – VI ZR 230/89 – BauR 1991, 96.
[252] OLG Hamburg v. 9.9.2009 – 11 U 148/08 – BauR 2010, 639.

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