Rz. 216

Während hinsichtlich der Höhe der Verzugszinsen auf § 288 BGB verwiesen wird, enthält die VOB hinsichtlich des Verzugseintritts besondere, teils vom BGB abweichende Bedingungen in § 16 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B. Deren Wirksamkeit ist zweifelhaft, weil damit sowohl von § 641 Abs. 4 BGB als auch von § 286 Abs. 3 BGB abgewichen wird.[268] Sind die Abweichungen für den Gegner des Verwenders nachteilig, bietet es sich also an, auf die gesetzlichen Regelungen abzustellen.

 

Rz. 217

Nach den Regelungen der VOB/B soll grundsätzlich der Ablauf einer angemessenen Nachfrist erforderlich sein, die nach Eintritt der Fälligkeit erfolgen muss, § 12 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 und 2 VOB/B. § 641 Abs. 4 BGB soll damit also abbedungen werden. Das heißt:

 

Rz. 218

Will der Auftragnehmer Verzugszinsen aus einer Abschlagsrechnung geltend machen, muss er zunächst 21 Kalendertage ab deren Zugang beim Auftraggeber abwarten. Dann muss er eine angemessene Nachfrist setzen; angemessen ist die Frist, wenn der Auftraggeber unter regelmäßigen Umständen die Zahlung innerhalb dieser bewirken kann.[269] Dabei sollte die Fälligkeitsfrist sorgfältig berechnet werden, weil eine Mahnung vor Eintritt der Fälligkeit gegenstandslos ist;[270] das gilt entsprechend für die Nachfrist. Da der Auftraggeber schon durch die Fälligkeitsregelung in § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/B Zeit hatte, sich auf die Zahlungsverpflichtung einzurichten, kann die Nachfrist kurz bemessen werden. Eine Frist von einer Woche sollte mindestens gewährt werden,[271] sollte aber auch ausreichend sein.
Für die Geltendmachung von Verzugszinsen aus der Schlussrechnungsforderung gilt im Grunde das Gleiche. Lediglich die Frist ist eine andere; wie oben erläutert, tritt die Fälligkeit des Schlussrechnungsanspruchs mit Mitteilung des Prüfergebnisses bzw. spätestens mit Ablauf von 30 bzw. 60 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung ein. Es wird vertreten, dass die angemessene Nachfrist hier mindestens zwei Wochen betragen soll.[272] Besonders überzeugend ist das hingegen nicht, da die Zeit für die Bewirkung der Zahlung die gleiche ist wie bei der Abschlagszahlung und dem höheren Aufwand bei der Prüfung bereits mit der Prüffrist Rechnung getragen wurde.
 

Rz. 219

§ 16 Abs. 5 Nr. 3 S. 3 und 4 VOB/B enthalten eine an § 286 Abs. 3 BGB angenäherte Regelung, wonach 30 bzw. 60 Tage nach Zugang der Rechnung Verzug auch ohne Nachfristsetzung eintritt. Damit soll der Rechtsprechung zur Unwirksamkeit der vorangegangenen Fassung Rechnung getragen werden. Wegen der darin enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe ist aber auch die Wirksamkeit dieser Neuregelung zweifelhaft.[273]

[268] Vgl. Kniffka/Jurgeleit/Pause/Vogel, § 641 Rn 149.
[269] Vgl. OLG Frankfurt v. 11.3.1986 – 5 U 35/83 – NJW-RR 1987, 979.
[270] BGH v. 17.3.1980 – VII ZR 214/79 – BGHZ 77, 64; BGH v. 29.4.1992 – XII ZR 105/91 – NJW 1992, 1956.
[271] Vgl. Kapellmann/Messerschmidt/Messerschmidt, § 16 Rn 460 m.w.N.
[272] Kapellmann/Messerschmidt/Messerschmidt, § 16 Rn 460 m.w.N.
[273] Vgl. Kniffka/Jurgeleit/Pause/Vogel, § 641 Rn 149.

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