Rz. 95

Bezüglich K1, der bei M lebt, erfüllt M seine Unterhaltspflicht durch die Erziehung und Pflege, so dass für K1 keine Barunterhaltspflicht besteht.

 

§ 1606 Rangverhältnis mehrerer Pflichtiger

(…) (3) (…) Der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes.

 

Rz. 96

Bezüglich K2, der von F betreut wird, ist der Unterhalt wie üblich zu berechnen. Die Unterhaltsansprüche sind nicht zu verrechnen. Dies versteht sich von selbst, wenn man bedenkt, dass Anspruchsinhaber jeweils das Kind ist und ein Elternteil nur im Falle des § 1629 Abs. 3, also typischerweise bei Trennung und Scheidung, den Kindesunterhalt im eigenen Namen geltend machen kann (gesetzliche Verfahrensstandschaft):

 

§ 1629 Vertretung des Kindes

(…)

(2) (…) Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. (…)

(3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet, so kann ein Elternteil, solange die Eltern getrennt leben oder eine Ehesache zwischen ihnen anhängig ist, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen. Eine von einem Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch für und gegen das Kind.

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