Rz. 142

Die Bejahung eines Wechselmodells verlangt:

 

BGH, Beschl. v. 5.11.2014 – XII ZB 599/13 Rn 21 = BeckRS 2014, 23279

Anders ist es nur zu beurteilen, wenn die Eltern sich in der Betreuung eines Kindes abwechseln, so dass jeder von ihnen etwa die Hälfte der Versorgungs- und Erziehungsaufgaben wahrnimmt (Senatsbeschluss vom 12.3.2014 – XII ZB 234/13, FamRZ 2014, 917 Rn 29).

Ob ein Elternteil die Hauptverantwortung für ein Kind trägt und damit seine Unterhaltspflicht im Sinne des § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB bereits durch Erziehung und Pflege erfüllt, ist eine Frage tatrichterlicher Würdigung.

Dabei kommt der zeitlichen Komponente der von ihm übernommenen Betreuung zwar eine Indizwirkung zu, ohne dass sich allerdings die Beurteilung allein hierauf zu beschränken braucht (Senatsbeschluss vom 12.3.2014 – XII ZB 234/13, FamRZ 2014, 917 Rn 30 m.w.N.).

Neben dem zeitlichen Aspekt sind z.B. von Bedeutung:

Wer erledigt die Organisationsaufgaben, die sich bei der Kinderbetreuung stellen?
Wer strukturiert den Tagesablauf des Kindes?
Wer besorgt Kleidung und Schulutensilien?
Wer kümmert sich um die Teilnahme an außerschulischen Aktivitäten?
Wer bietet langfristige Verlässlichkeit in der Wahrnehmung der Betreuung?

Hier im Fall ist das Vorliegen eines Wechselmodells vorgegeben.

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