Rz. 140

Der Barbedarf bestimmt sich nach dem zusammengerechneten Einkommen der Eltern. Dies gilt im Grundsatz auch beim Residenzmodell, kann dort aber in vielen Fällen vernachlässigt werden; es kann auf das Einkommen des Barunterhaltspflichtigen abgestellt werden (s. hierzu Fall 1 Rdn 5). Beim Wechselmodell ist jedoch stets auf das zusammengerechnete Einkommen abzustellen.

 

BGH, Beschl. v. 5.11.2014 – XII ZB 599/13 Rn 18 = BeckRS 2014, 23279

Der Unterhaltsbedarf bemisst sich in diesem Fall nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern und umfasst neben dem sich daraus ergebenden – erhöhten – Bedarf insbesondere die Mehrkosten des Wechselmodells (vor allem Wohn- und Fahrtkosten), so dass der von den Eltern zu tragende Bedarf regelmäßig deutlich höher liegt als beim herkömmlichen Residenzmodell.

 

BGH, Beschl. v. 17.1.2017 – XII ZB 565/15 Rn 23[36]

Nach der Rechtsprechung des Senats bemisst sich der Unterhaltsbedarf beim Wechselmodell nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern und umfasst neben dem sich daraus ergebenden Bedarf (Regelbedarf) insbesondere die Mehrkosten des Wechselmodells (Senatsbeschluss vom 5.11.2014 – XII ZB 599/13, FamRZ 2015, 236 Rn 18; Senatsurteil vom 21.12.2005 – XII ZR 126/03, FamRZ 2006, 1015, 1017).

Auch beim Wechselmodell ist fiktives Einkommen zu berücksichtigen.

 

BGH, Beschl. v. 17.1.2017 – XII ZB 565/15 Rn 27[37]

Grundsätzlich bestimmt auch das einem Elternteil anrechenbare fiktive Einkommen den Bedarf des Kindes. Denn die Erwerbsmöglichkeiten gehören zur Lebensstellung des Elternteils, von dem das Kind seine Lebensstellung ableitet (vgl. Senatsurteile vom 30.7.2008 – XII ZR 126/06, FamRZ 2008, 2104 Rn 32; vom 9.7.2003 – XII ZR 83/00, FamRZ 2003, 1471, 1473 und vom 31.5.2000 – XII ZR 119/98, FamRZ 2000, 1358, 1359).

[36] BGH FF 2017, 110 m. Anm. Seiler.
[37] BGH FF 2017, 110 m. Anm. Seiler.

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