Rz. 6

Der vom Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung bestimmte Testamentsvollstrecker (§§ 2197 ff. BGB) hat dessen Anordnungen zur Ausführung zu bringen (§ 2203 BGB). Die Aufgaben und die Gestaltungsmöglichkeiten zur Testamentsvollstreckung sind vielfältig.[13]

Es ist wohl Zimmermann, der das schöne Schlagwort des "superbefreiten und superermächtigten Testamentsvollstreckers" geprägt hat, dem letztwillig die maximal mögliche Rechtsposition eingeräumt worden ist.[14]

Aber auch Beschränkungen des Testamentsvollstreckers (Bindung und Dauer sowie Ersetzung und Bedingung) sind zu bedenken, wie etwa Wendt unter dem ebenfalls anschaulichen Schlagwort "Der Regent und sein Vollstrecker: regieren aus dem Grab – unbegrenzt?" dargestellt hat.[15]

 

Rz. 7

Das Testamentsvollstreckeramt beginnt, wenn der Ernannte das Amt durch – regelmäßig privatschriftliche – Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht angenommen hat (§ 2202 BGB). Da das Amt mit dem Tod des Testamentsvollstreckers, bei juristischen Personen mit deren Liquidation oder Verschmelzung (§§ 36 Abs. 1 S. 1, 20 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 UmwG) erlischt, ist die Bestimmung eines Ersatztestamentsvollstreckers so überaus wichtig.

 

Praxishinweis

Aus dem Kreis unerfahrener Testamentsvollstrecker ist immer wieder zu hören, dass er mit seiner Aufgabe erst beginnen könne, wenn ihm ein Testamentsvollstreckerzeugnis vorliege. Diese Auffassung ist falsch. Das Amt und bspw. die Pflicht zur Erstellung des Nachlassverzeichnisses beginnt bereits mit der Amtsannahme.[16]

 

Rz. 8

Im Übrigen endet das Amt mit der Erfüllung der Aufgaben oder zu dem vom Erblasser bestimmten Termin oder Ereigniseintritt.

 

Praxishinweis

Erben und Testamentsvollstrecker können nicht das Ende der Testamentsvollstreckung vereinbaren.[17] Das wäre grundsätzlich ein Verstoß gegen den Erblasserwillen, den der Testamentsvollstrecker auszuführen hat. Die Praxis greift in solchen Fällen mitunter zu Ausweichlösungen ("wechselseitiges Einvernehmen"), die allerdings durchaus streitanfällig sind:[18] Ggf. ist schon der Wortlaut der "Vereinbarung" nicht zweifelsfrei. Eine etwaige "ergänzende Auslegung des Vertrages" ist i.d.R. mit Unsicherheiten verbunden.

Bei der sog. Auseinandersetzungsvollstreckung (§ 2204 BGB) hat der Testamentsvollstrecker die Auseinandersetzung des Nachlasses und die Verteilung an die Miterben zu bewirken. Bei der Dauertestamentsvollstreckung (§ 2205 BGB) gilt es, den Nachlass nach der Inbesitznahme entsprechend den Anordnungen des Erblassers auf längere Zeit zu verwalten (§ 2216 BGB).

 

Rz. 9

Die Frage, inwieweit der Testamentsvollstrecker zur verbindlichen Auslegung letztwilliger Verfügungen ermächtigt werden kann, ist umstritten.[19] Klare Regelungen in der letztwilligen Verfügung sind, was auch hier betont werden soll, immer vorzuziehen. Der zur Gestaltung der letztwilligen Verfügung hinzugezogene Berater sollte unbedingt darauf drängen.

Soweit es für die ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses erforderlich ist, ist der Testamentsvollstrecker im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung oder entsprechender Erblasseranordnungen berechtigt, Verbindlichkeiten für den Nachlass einzugehen (§§ 2206, 2207 BGB). Auch einzelkaufmännische Unternehmen und Gesellschaftsbeteiligungen können grundsätzlich der Testamentsvollstreckung unterliegen. Allerdings sind hier die Einzelheiten für die Verwaltungsvollstreckung kompliziert und je nach Gesellschaftsform z.T. umstritten. Denkbar sind vor allem Vollmacht- und Treuhandgestaltungen und die Beschränkung der Testamentsvollstreckung auf einzelne Gegenstände. Immer ist darauf zu achten, welche Regelungen der Gesellschaftsvertrag zur Testamentsvollstreckung enthält.

[13] Siehe etwa Rott, ErbR 2015, 346 ff.; Eberhard Rott/Melissa Rott, NWB-EV 2018, 370 ff.; dies., NWE-EV 2019, 386 ff.; Wendt, ErbR 2018, 178; Klinger, ZEV 2021, 148.
[14] Zimmermann, ZEV 2021, 141 ff. und 222 ff. (ein absolut lesenswerter Überblick).
[15] Wendt, ErbR 2018, 178 ff. und 242 ff. Siehe auch Schmidl, ZErb 2020, 153 ff., 196 ff. und 273 ff. (Entscheidungshoheit und Ermessen(-einschränkung) des Dauertestamentsvollstrecker bei der Nachlassverwaltung – Teil 1–3).
[16] So ausdrücklich OLG Hamburg, Beschl. v. 28.8.2019 – 2 B 66/18.
[17] Näher dazu Keller, ErbR 2021, 573 ff., siehe dort auch zu ggf. doch bestehenden Möglichkeiten und Gefahren in dem Zusammenhang.
[18] Sehr instruktiv: OLG Hamm, Beschl. v. 11.11.2007 – 15 W 242/07, im Ergebnis bestätigend KG Berlin, Beschl. v. 18.12.2012 – 6 W 192/12.
[19] Siehe dazu etwa Uffmann, ErbR 2020, 218 ff. sowie BGH, Beschl. v. 23.5.2001 – IV ZR 144/00.

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