Rz. 22

Eine solche vollständige Aufteilung ist bei sonstigen Grundstücksflächen nicht möglich. Zwar können einzelne Räume wiederum ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer abgeschrieben und anderen Einheiten zugeordnet werden.[19] Insoweit kann für einen Grundstücksteil, der ebenso zum Bestand gehört wie Räume, Balkone etc. nichts anderes gelten. Allerdings kann er im Gegensatz zu Stellplätzen nicht alleiniger Gegenstand des Sondereigentums sein. Andere Grundstücksflächen als Stellplätze können somit nicht verselbstständigt werden. Sie können nur abgetrennt und einem anderen Sondereigentum zugeordnet werden. Damit verbleibt es im Ergebnis bei dem vom Sondernutzungsrecht her bekannten Rechtszustand: Im Sondereigentum stehende Grundstücksteile, die nicht Stellplätze sind, können nur innerhalb der Gemeinschaft veräußert werden.

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