Rz. 238

Der Kläger nahm die Beklagte auf Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall in Anspruch. Die Beklagte war der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners, dessen Einstandspflicht dem Grunde nach außer Streit steht. Bei dem Unfall wurde das im Farbton "phantomschwarz Perleffekt" lackierte Fahrzeug des Klägers beschädigt.

Der Kläger rechnete mit der Beklagten auf Gutachtenbasis in Höhe der fiktiven Reparaturkosten ab. Auf der Grundlage des von dem Kläger in Auftrag gegebenen schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen G. zahlte die Beklagte einen Betrag in Höhe von 2.432,19 EUR. Mit der vorliegenden Klage machte der Kläger den Restbetrag in Höhe von 643,39 EUR – betreffend die im Gutachten ausgewiesenen Beilackierungskosten in Höhe von 424,26 EUR und sogenannte UPE-Aufschläge in Höhe von 219,13 EUR – nebst Zinsen und die Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten geltend.

 

Rz. 239

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das Urteil teilweise abgeändert, die Beklagte verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 219,13 EUR (UPE-Aufschläge) nebst Zinsen zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgte der Kläger seine Klageanträge im Umfang der Abweisung weiter.

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