Rz. 70

Der Kläger verlangte restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 15.3.2005, bei dem der Beklagte zu 1 mit einem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Fahrzeug auf das bereits verkehrsbedingt zum Stillstand gekommene Kraftfahrzeug des Klägers aufgefahren war. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach war zwischen den Parteien unstreitig, sie stritten im Revisionsverfahren nur noch über die Höhe des dem Kläger durch den Unfall entstandenen Fahrzeugschadens.

 

Rz. 71

Der vom Kläger nach dem Unfall mit der Begutachtung des Kraftfahrzeugschadens beauftragte Sachverständige ermittelte voraussichtliche Reparaturkosten in Höhe von ca. 11.500 EUR brutto, einen Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs von 4.700 EUR brutto sowie einen Restwert von 500 EUR.

 

Rz. 72

Der Kläger ließ das Fahrzeug bei der Firma W. zum Preis von 6.109,80 EUR – also innerhalb der 130 %-Grenze des Wiederbeschaffungswertes von 6.110 EUR – reparieren. Die Beklagte zu 2 zahlte vorgerichtlich an den Kläger lediglich den Wiederbeschaffungswert von 4.700 EUR, allerdings ohne Abzug des Restwertes. Mit seiner Klage machte der Kläger die Differenz von 1.409,80 EUR zwischen den angefallenen Reparaturkosten und dem Wiederbeschaffungswert nebst Zinsen geltend. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte der Kläger sein Klagebegehren weiter.

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