Rz. 63

Der Kläger begehrte Ersatz seines restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall vom 16.12.2003, für den die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners in vollem Umfang einzustehen hatte.

Mit Gutachten vom 16.12.2003 hatte ein Kfz-Sachverständiger für das klägerische Fahrzeug einen Wiederbeschaffungswert von 10.650 EUR und einen Restwert von 3.000 EUR angegeben. Für eine Reparatur prognostizierte er Kosten in Höhe von 8.880 EUR brutto mit einer verbleibenden Wertminderung von 500 EUR.

 

Rz. 64

Der Kläger beauftragte am 18.12.2003 eine Fachwerkstatt mit der Durchführung der Reparatur. Am 9.1.2004 holte er das fachgerecht instand gesetzte Fahrzeug ab. Am 12.1.2004 berechnete die Fachwerkstatt ihre Arbeiten mit 9.260 EUR brutto. Am 13.1.2004 veräußerte der Kläger das Fahrzeug an den Reparaturbetrieb und kaufte bei diesem einen anderen Wagen. Die Entscheidung für den Erwerb eines Neufahrzeugs hatte er während der Reparatur getroffen.

 

Rz. 65

Der Kläger begehrte von der Beklagten Ersatz der tatsächlich angefallenen Reparaturkosten sowie den merkantilen Minderwert. Die Beklagte hat lediglich den Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 7.650 EUR ausgeglichen.

Das Amtsgericht hat die auf den Differenzbetrag in Höhe von 2.110 EUR gerichtete Klage abgewiesen; die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte der Kläger sein Begehren weiter.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge