Rz. 80

Der Kläger verlangte von den Beklagten restlichen Schadensersatz für sein bei einem Verkehrsunfall beschädigtes Fahrzeug. Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach war unstreitig. Ausweislich eines vom Kläger eingeholten Gutachtens betrugen die Reparaturkosten 9.000 EUR netto (10.710 EUR brutto) und der Wiederbeschaffungswert incl. Mehrwertsteuer 10.000 EUR. Der Kläger verlangte von den Beklagten daraufhin Ersatz der Nettoreparaturkosten von 9.000 EUR. Der beklagte Haftpflichtversicherer regulierte den Schaden in Höhe des Wiederbeschaffungswerts von 10.000 EUR abzüglich 4.000 EUR Restwert, und zahlte daher 6.000 EUR. Mit der Klage verlangte der Kläger die Zahlung des Differenzbetrags.

 

Rz. 81

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte der Kläger seinen Klagantrag weiter. Die Revision hatte keinen Erfolg.

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