Rz. 204

BGH, Urt. v. 23.5.2017 – VI ZR 9/17, VersR 2017, 1089

Zitat

§ 249 Abs. 1 BGB, § 249 Abs. 2 S. 1 BGB

Wählt der Eigentümer eines durch einen Verkehrsunfalls beschädigten Taxis den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, sind, wenn ein Markt für die Ersatzbeschaffung eines Gebrauchtwagens mit Taxiausrüstung nicht existiert, die Umrüstung eines im Übrigen gleichwertigen Gebrauchtwagens zu einem Taxi jedoch mit verhältnismäßigem Aufwand möglich ist, die (fiktiven) Umrüstungskosten als zusätzlicher Rechnungsposten in die Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts einzustellen und damit im Rahmen des Anspruchs des Geschädigten auf Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB) ersatzfähig.

a) Der Fall

 

Rz. 205

Der Kläger, seinerzeit Taxiunternehmer in Nordrhein-Westfalen, nahm die Beklagte zu 1 sowie deren Haftpflichtversicherer, die Beklagte zu 2, auf Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall vom 5.8.2013 in Anspruch. Bei dem Unfall erlitt das Taxi Mercedes Benz E 200 des Klägers mit einer Erstzulassung aus dem Jahr 1999 und einer Gesamtlaufleistung von knapp 280.000 km einen Schaden im Frontbereich. Die volle Haftung der Beklagten für den Unfallschaden stand dem Grunde nach außer Streit.

 

Rz. 206

Der Kläger rechnete mit der Beklagten zu 2 auf Gutachtenbasis in Höhe der fiktiven Ersatzbeschaffungskosten ab. Nach dem vom Kläger eingeholten Sachverständigengutachten betrugen – bei geschätzten Reparaturkosten von 4.590,18 EUR – der Wiederbeschaffungswert eines vergleichbaren Fahrzeugs ohne Taxiausrüstung 2.800 EUR brutto, die Kosten für die Umrüstung als Taxi zusätzlich 1.835,08 EUR. Die Parteien stritten nur noch über die Frage, ob der Kläger diese fiktiven Umrüstungskosten erstattet verlangen konnte. Der Kläger hatte sein Taxiunternehmen zwischenzeitlich aufgegeben und das Unfallfahrzeug am 28.2.2014 veräußert.

 

Rz. 207

Das Amtsgericht hat die Klage hinsichtlich der Umrüstungskosten abgewiesen, im Übrigen hat es der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und die Zahlungsforderung um einzelne, für das Revisionsverfahren nicht relevante Positionen gekürzt; die Anschlussberufung des Klägers hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrte der Kläger über den vom Amtsgericht zuerkannten Betrag hinaus weiterhin die Zahlung von 1.835,08 EUR Umrüstungskosten.

b) Die rechtliche Beurteilung

 

Rz. 208

Das Berufungsurteil hielt revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht war zwar zutreffend davon ausgegangen, dass der streitgegenständliche Ersatzanspruch des Klägers bei – wie hier – fiktiver Ersatzbeschaffung auf die Wiederbeschaffungskosten beschränkt war. Dabei hatte es jedoch dem Begriff des Wiederbeschaffungswertes eine falsche Bedeutung beigemessen.

 

Rz. 209

Gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ist der Geschädigte, der es nach einem Sachschaden selbst in die Hand nimmt, den früheren Zustand herzustellen, berechtigt, vom Schädiger den dazu erforderlichen Geldbetrag zu verlangen. Der Schädiger kann ihn auf eine Entschädigung in Geld für den erlittenen Wertverlust nur dann verweisen, wenn und soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung nicht genügend ist (§ 251 Abs. 1 BGB) oder unverhältnismäßige Aufwendungen erfordert (§ 251 Abs. 2 S. 1 BGB). Erst die Unverhältnismäßigkeit bildet also bei möglicher Naturalrestitution die Grenze, ab welcher der Ersatzanspruch des Geschädigten sich nicht mehr auf Herstellung (Naturalrestitution), sondern allein noch auf Wertausgleich des Verlustes in der Vermögensbilanz (Kompensation) richtet. Insoweit hat Naturalrestitution Vorrang vor Kompensation.

 

Rz. 210

Bei einem Schaden an einem Kraftfahrzeug kann der Geschädigte grundsätzlich auf zweierlei Weise Naturalrestitution erreichen: Er kann die Kosten für die Reparatur oder für die Anschaffung eines (gleichwertigen) Ersatzfahrzeugs verlangen. Auch die letztere Art der Schadensbeseitigung ist, wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat und woran er weiter festhält, eine Form der Naturalrestitution. Denn das Ziel der Restitution beschränkt sich nicht auf eine (Wieder-) Herstellung der beschädigten Sache; es besteht in umfassenderer Weise gemäß § 249 Abs. 1 BGB darin, den Zustand herzustellen, der, wirtschaftlich gesehen, der ohne das Schadensereignis bestehenden Lage entspricht. Der Geschädigte ist aufgrund seiner nach anerkannten schadensrechtlichen Grundsätzen bestehenden Dispositionsfreiheit auch in der Verwendung der Mittel frei, die er vom Schädiger zum Schadensausgleich beanspruchen kann. Er ist daher weder dazu verpflichtet, sein Fahrzeug reparieren zu lassen noch tatsächlich eine Ersatzbeschaffung vorzunehmen.

 

Rz. 211

Entscheidet sich der Geschädigte – wie hier – für eine Abrechnung auf Gutachtenbasis in Höhe der Kosten einer fiktiven Ersatzbeschaffung, bemisst sich sein Ersatzanspruch nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats auf den Wiederbeschaffungsaufwand, d.h. auf die Differenz zwischen dem Wie...

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