Rz. 54

Nach Art. 55 und 56 EuGVÜ genießt das EuGVÜ Vorrang vor bestehenden zweiseitigen Verträgen zwischen den Vertragsstaaten über die Anerkennung von Entscheidungen[87] (wovon die Bundesrepublik Deutschland solche mit Belgien, Griechenland, Großbritannien und Nordirland, Israel, Italien, den Niederlanden, Norwegen, Österreich, der Schweiz, Spanien und Tunesien eingegangen ist).[88] Früheren oder künftigen Verträgen über Spezialmaterien geht das EuGVÜ gem. Art. 57 EuGVÜ nach.[89]

 

Rz. 55

Nach Art. 59 EuGVÜ hindert das Übereinkommen keine Abkommen mit Nichtvertragsstaaten, dass Entscheidungen (vor allem aus Vertragsstaaten) gegen Beklagte mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Nichtvertragsstaat nicht anerkannt werden, sofern sie auf exorbitanter Zuständigkeit beruhen. Ein entsprechendes Abkommen ist das Haager Protokoll (Zusatzprotokoll des für Deutschland nicht in Kraft getretenen Haager Abkommens vom 1.2.1971 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile in Zivil- und Handelssachen; siehe Rdn 44), das sich in seinem Art. 4 gegen die Begründung einer internationalen Zuständigkeit durch exorbitante Gerichtsstände (bspw. ein Vermögensgegenstand des Beklagten im Gerichtsstaat, vergleichbar § 23 ZPO) wendet.

[87] Dazu Cramer-Frank, Auslegung und Qualifikation bilateraler Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge mit Nicht-EG-Staaten, 1987.
[88] "Die Abkommen mit Belgien, Großbritannien, Italien und den Niederlanden sind im Wesentlichen überholt durch das GVÜ (Art. 55, 56 GVÜ)", so Kegel/Schurig, Internationales Privatrecht, § 22 V. 2.9.
[89] Vgl. näher OLG München FamRZ 2003, 462.

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