Rz. 44

Da die EU- (vormals EWG-) Länder sich näher stehen als die Mitglieder der Haager Konferenz, vereinheitlicht das EuGVÜ bspw. mehr als das Haager Abkommen vom 1.2.1971 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile in Zivil- und Handelssachen und sein Zusatzprotokoll[76] (das von Deutschland nicht gezeichnet und nur in den Niederlanden, in Portugal und Zypern in Kraft ist). Während das Haager Abkommen das gesamte Familienrecht ausnimmt, erfasst das EuGVÜ nach seinem Art. 5 Nr. 2 (Klägergerichtsstand am Wohnsitz des gewöhnlichen Aufenthalts des Unterhaltsberechtigten) zumindest familienrechtliche Unterhaltsansprüche (nicht jedoch nach Art. 1 das Recht der natürlichen Personen, das Ehegüterrecht und das Erbrecht). Andererseits gilt das EuGVÜ auch für Ansprüche der öffentlichen Hand gegen Unterhaltspflichtige auf Erstattung von Sozialhilfe (die die öffentliche Hand Unterhaltsberechtigten gezahlt hat).[77]

Das nachstehend (siehe Rdn 58 ff.) noch darzustellende Luganer Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16.9.1988[78] (LugÜ) mit drei Protokollen und drei Erklärungen hat mit wenigen Abweichungen die Regeln des EuGVÜ übernommen.

[76] Kegel/Schurig, Internationales Privatrecht, § 22 V. 2.3.
[77] Vgl. EuGH FamRZ 2003, 85.
[78] BGBl 1994 II, 2660.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge