Rz. 481

Das LSÜ schließt nach seinem Art. 19 nicht aus, dass eine andere internationale Übereinkunft zwischen dem Ursprungsstaat und dem ersuchten Staat oder das nicht vertragliche Recht des ersuchten Staates angewendet wird, um die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung zu erwirken.

 

Rz. 482

Das LSÜ lässt nach seinem Art. 20 Abs. 1 Verpflichtungen unberührt, die ein Vertragsstaat gegenüber einem Nichtvertragsstaat aufgrund einer internationalen Übereinkunft hat, die sich auf im LSÜ geregelte Angelegenheiten erstreckt. Dazu gehören vor allem die sich aus dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKEntfÜ) vom 25.10.1980 (siehe Rdn 422 ff.) ergebenden Verpflichtungen. Das Vereinigte Königreich hat dies in einer Erklärung zu Art. 20 Abs. 1 LSÜ ausdrücklich klargestellt.

 

Rz. 483

Haben zwei oder mehr Vertragsstaaten auf dem Gebiet des Sorgerechts für Kinder einheitliche Rechtsvorschriften erlassen oder ein besonderes System zur Anerkennung oder Vollstreckung von Entscheidungen auf diesem Gebiet geschaffen oder werden sie dies in Zukunft tun, so steht es ihnen nach Art. 20 Abs. 2 LSÜ frei, anstelle des LSÜ oder eines Teiles davon diese Rechtsvorschriften oder dieses System untereinander anzuwenden. Um von dieser Bestimmung Gebrauch machen zu können, müssen diese Staaten ihre Entscheidung dem Generalsekretär des Europarats notifizieren. Jede Änderung oder Aufhebung dieser Entscheidung ist gleichfalls zu notifizieren. Zu Art. 20 Abs. 2 LSÜ haben Dänemark, Finnland, Norwegen und Schweden erklärt, dass die zwischen den skandinavischen Staaten abgeschlossenen Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen im Verhältnis zwischen diesen Staaten anstelle des Luxemburger Sorgerechtsübereinkommens angewandt werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge