Rz. 415

Die Art. 23 bis 28 KSÜ regeln detailliert die Anerkennung und Vollstreckung von Maßnahmen, die in einem Vertragsstaat getroffen worden sind, in einem anderen Vertragsstaat. Die von den Behörden eines Vertragsstaates getroffenen Maßnahmen werden gem. Art. 23 Abs. 1 KSÜ kraft Gesetzes in den anderen Vertragsstaaten anerkannt. Die Anerkennung kann nur nach Maßgabe von Art. 23 Abs. 2 KSÜ versagt werden (Versagungsgründe), bspw. wenn die entscheidende Behörde international unzuständig war (lit. a; siehe Rdn 397 ff.), die Anerkennung dem ordre public des ersuchten Staates "offensichtlich widerspricht" (lit. d) bzw. kein rechtliches Gehör gewährt worden war (lit. b und c). Die Anerkennung erfolgt zwar ipso iure (vgl. den Wortlaut des Art. 23 Abs. 2 KSÜ), doch kann nach Art. 24 KSÜ jede betroffene Person bei den zuständigen Behörden eines Vertragsstaates beantragen, dass über die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer in einem anderen Vertragsstaat getroffenen Maßnahme entschieden wird (Antrag auf Entscheidung über die Anerkennung). Das Verfahren bestimmt sich dann nach dem Recht des ersuchten Staates. Nach Art. 25 und 27 KSÜ bindet die Tatsachenfeststellung der Behörde, die entschieden hat.

 

Rz. 416

Die Vollstreckung richtet sich nach dem lex fori (vgl. Art. 26 Abs. 1 und Art. 28 KSÜ).

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