Rz. 95

Die VOen lassen nach ihrem Art. 62 Abs. 1 – unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach Art. 351 AEUV – die Anwendung bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte unberührt, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt des Erlasses der VOen oder eines Beschlusses nach Art. 331 Abs. 1 Unterabs. 2 oder 3 AEUV angehören und die Bereiche betreffen, die in den VOen geregelt sind. Insoweit genießt das deutsch-iranische Niederlassungsabkommen vom 17.2.1929 (Rdn 289) Vorrang. Hingegen eröffnet das deutsch-französische Abkommen über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft (Rdn 148) keine Rechtswahlmöglichkeit.

 

Rz. 96

Ungeachtet Art. 62 Abs. 1 haben die VOen im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten Vorrang vor untereinander geschlossenen Übereinkünften, soweit diese Übereinkünfte Bereiche betreffen, die in den VOen geregelt sind (Art. 62 Abs. 2 der VOen).

Die EUGüVO (nicht hingegen die EUPartVO) steht nach ihrem Art. 62 Abs. 3 der Anwendung

des Übereinkommens vom 6.2.1931 zwischen Dänemark, Finnland, Island, Norwegen und Schweden mit Bestimmungen des Internationalen Privatrechts über Eheschließung, Adoption und Vormundschaft in der Fassung von 2006 (Rdn 172 ff.),
des Übereinkommens vom 19.11.1934 zwischen Dänemark, Finnland, Island, Norwegen und Schweden mit Bestimmungen des Internationalen Privatrechts über die Rechtsfolge von Todes wegen, Testamente und Nachlassverwaltung in der Fassung vom 22.6.2012[160] und
des Übereinkommens vom 11.10.1977 zwischen Dänemark, Finnland, Island, Norwegen und Schweden über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen (Rdn 192 ff.)

durch die ihnen angehörenden Mitgliedstaaten nicht entgegen, soweit sie vereinfachte und zügigere Verfahren für die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands vorsehen.

[160] Dazu näher Ring/Olsen-Ring, in: Süß, Erbrecht in Europa, 4. Aufl. 2020, Länderbericht Dänemark Rn 9.

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