Rz. 273

Im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten ersetzt das HUntVollstrÜbk nach seinem Art. 48 vorbehaltlich des Art. 56 Abs. 2 HUntVollstrÜbk das Haager Übereinkommen vom 2.10.1973 über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen (HUntÜ, siehe Rdn 316 ff.) und das Haager Übereinkommen vom 15.4.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern (HKindUntÜ, siehe Rdn 330 ff.), soweit ihr Anwendungsbereich zwischen diesen Staaten mit demjenigen des HUntVollstrÜbk übereinstimmt.

 

Rz. 274

Im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten ersetzt das HUntVollstrÜbk nach seinem Art. 49 das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20.6.1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland, soweit sein Anwendungsbereich zwischen diesen Staaten dem Anwendungsbereich dieses Übereinkommens entspricht.

 

Rz. 275

Nach Art. 51 HUntVollstrÜbk lässt das Übereinkommen vor dem Übereinkommen geschlossene internationale Übereinkünfte unberührt, denen Vertragsstaaten als Vertragsparteien angehören und die Bestimmungen über im HUntVollstrÜbk geregelte Angelegenheiten enthalten. Jeder Vertragsstaat kann mit einem oder mehreren Vertragsstaaten Vereinbarungen, die Bestimmungen über in diesem Übereinkommen geregelte Angelegenheiten enthalten, schließen, um die Anwendung des HUntVollstrÜbk zwischen ihnen zu verbessern, vorausgesetzt, dass diese Vereinbarungen mit Ziel und Zweck des HUntVollstrÜbk in Einklang stehen und die Anwendung des Übereinkommens im Verhältnis zwischen diesen Staaten und anderen Vertragsstaaten unberührt lassen. Dies gilt auch für Gegenseitigkeitsvereinbarungen und Einheitsrecht, die auf besonderen Verbindungen zwischen den betroffenen Staaten beruhen. Das HUntVollstrÜbk lässt die Anwendung von nach dem Abschluss des HUntVollstrÜbk angenommenen Rechtsinstrumenten einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragspartei des HUntVollstrÜbk ist, in Bezug auf im Übereinkommen geregelte Angelegenheiten unberührt, vorausgesetzt, dass diese Rechtsinstrumente die Anwendung des Übereinkommens im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten der Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration und anderen Vertragsstaaten unberührt lassen.

 

Rz. 276

Nach dem in Art. 52 HUntVollstrÜbk zum Ausdruck kommenden Grundsatz der größten Wirksamkeit steht das HUntVollstrÜbk der Anwendung von Abkommen, Vereinbarungen oder sonstigen internationalen Übereinkünften, die zwischen einem ersuchenden Staat und einem ersuchten Staat in Kraft sind, oder im ersuchten Staat in Kraft befindlichen Gegenseitigkeitsvereinbarungen nicht entgegen, in denen Folgendes vorgesehen ist:

weitergehende Grundlagen für die Anerkennung von Unterhaltsentscheidungen (unbeschadet des Art. 22 lit. f HUntVollstrÜbk);
vereinfachte und beschleunigte Verfahren in Bezug auf einen Antrag auf Anerkennung oder Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen;
eine günstigere juristische Unterstützung als die in den Art. 14 bis 17 HUntVollstrÜbk vorgesehene; oder
Verfahren, die es einem Antragsteller in einem ersuchenden Staat erlauben, einen Antrag unmittelbar bei der Zentralen Behörde des ersuchten Staates zu stellen.
 

Rz. 277

Das HUntVollstrÜbk hat für EU-Mitgliedstaaten, sofern sie diesem beitreten, vornehmlich Bedeutung im Verhältnis zu Drittstaaten (vgl. Art. 69 Abs. 2 EU-UnterhaltsVO).

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