Rz. 90

Die VOen zielen mit der Intention, dass die Bürger die Vorteile des EU-Binnenmarkts ohne Einbußen bei der Rechtssicherheit nutzen können, darauf ab, den Ehegatten bzw. Partnern im Voraus Klarheit über das in ihrem Fall anzuwendende Ehegüterrecht bzw. das auf die güterrechtlichen Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft anzuwendende Recht zu verschaffen.[155]

 

Rz. 91

Der Begriff der "Ehe", der sich nach dem nationalen Recht der EU-Mitgliedstaaten bestimmt, wird in der EUGüVO nicht definiert.[156] "Eingetragene Lebenspartnerschaften" sind nach Art. 3 Abs. 1 lit. a EUPartVO ausschließlich rechtlich vorgesehene Formen einer Lebenspartnerschaft zweier Personen, deren Eintragung nach den betreffenden rechtlichen Vorschriften verbindlich ist und welche die in den betreffenden Vorschriften vorgesehenen rechtlichen Formvorschriften für ihre Begründung erfüllen.

 

Rz. 92

Der Verordnungsgeber hat aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Vermeidung einer Aufspaltung des güterlichen Ehestandes bzw. der güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft entschieden, dass das anzuwendende Recht den ehelichen Güterstand bzw. die güterrechtlichen Wirkungen der Lebenspartnerschaft insgesamt (d.h. das gesamte zum Güterstand gehörende Vermögen bzw. das gesamte den güterrechtlichen Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft unterliegende Vermögen) erfasst – unabhängig von der Art der Vermögenswerte und unabhängig davon, ob diese in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat belegen sind[157] (Ausschluss einer statutenspaltenden Rechtswahl).[158]

 

Rz. 93

Nach Erwägungsgrund Nr. 14 der EUGüVO/EUPartVO finden die VOen gem. Art. 81 AEUV nur auf eheliche Güterstände/güterrechtliche Wirkungen eingetragener Partnerschaften mit "grenzüberschreitendem Bezug" Anwendung.

[155] Erwägungsgrund Nr. 43 S. 1 der EUGüVO bzw. Erwägungsgrund Nr. 42 S. 1 der EUPartVO.
[156] Erwägungsgrund Nr. 17 der EUGüVO.
[157] Erwägungsgrund Nr. 43 S. 4 der EUGüVO bzw. Erwägungsgrund Nr. 42 S. 4 der EUPartVO.
[158] Ring/Olsen-Ring, NotBZ 2017, 321, 324.

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