Rz. 875

Hierbei handelt es sich um das aktuelle Produkt der Fa. Vitronic, das die diversen Einsatzfelder der verschiedenen alten Poliscan Versionen mit einem Gerät abdeckt. Es wurde am 23.6.2017 erstmalig durch die Konformitätsbewertungsstelle bei der PTB erfolgreich einer Baumusterprüfung unterzogen.

Auch hier ist auf das Urteil des saarländischen Verfassungsgerichtshofes (5.7.2019 – 7/17) zu verweisen, in dem das Speichern von Rohmessdaten explizit gefordert wird. Dieses Urteil wurde allerdings von diversen OLG kritisiert und nicht anerkannt. Eine abschließende verfassungsgerichtliche Bewertung steht noch aus ist aber vom Bundesverfassungsgericht für 2022 angekündigt (2 BvR 1167/20).

Rohmessdaten sind hier die vom Messgerät während der Fahrzeugdurchfahrt gemessenen Laufzeiten des Laserstrahls.

 

Rz. 876

Wenngleich dieses Messgerät natürlich diverse, mit den Altgeräten der Fa. Vitronic vergleichbare, Eigenschaften besitzt, so gibt es auch einige Unterschiede. Gerade in Bezug auf die juristische Einstufung als standardisiertes Messverfahren ist hier auf 2 Punkte hinzuweisen:

1. Die direkte Übernahme der Einstufung als standardisiertes Messverfahren beispielsweise von Poliscanspeed ist nicht möglich. Es existieren technische Abweichungen zwischen den Geräten, weshalb ja auch die Zulassung von Poliscanspeed nicht für FM1 gilt. Insofern kann auch nicht der Status als standardisiertes Messverfahren einfach übernommen werden.
2. Der Beschluss des BGH zum standardisierten Messverfahren[50] beschreibt die Voraussetzungen für die Einstufung unter anderem mit der Beachtung der Zulassungsbedingungen der PTB. Ob dieses amtliche Zulassungsdokument nun durch eine Baumusterprüfung einer Konformitätsbewertungsstelle ersetzt werden kann, unterliegt der juristischen Bewertung.

Abbildung 16: Messgerät, Quelle Baumusterprüfbescheinigung

Die Messgeräte dieses Typs können laut Baumusterprüfbescheinigung wie folgt eingesetzt werden: Dreibein-Stativ, Fahrzeugeinbau, Spezialanhänger oder Außengehäuse.

Bis auf das Außengehäuse stellt dies jeweils mobile Verwendungen des Messgerätes dar, was besonders in NRW wichtig ist, da dort Messungen mit mobilem Gerät auf Autobahnen nur der Polizei gestattet sind. (§ 48(2) OBG NRW).

Abbildung 17: Fahrzeugeinbau/Quelle VUT Messstellendatenbank

Abbildung 18: Stativ/Quelle VUT Messstellendatenbank

Abbildung 19: Außengehäuse/Quelle VUT Messstellendatenbank

Abbildung 20: Enforcement Trailer/Quelle VUT Messstellendatenbank

Der Kreis Mettmann hatte zunächst, und entgegen einschlägiger Rechtsprechung[51] ("der fortlaufende Gesetzesverstoß des Kreises Mettmann"), einen Enforcement Trailer eingesetzt.

Dieser wurde dann durch folgende Spezialkonstruktion ersetzt:

Abbildung 21: Außengehäuse auf Betonplatte/Quelle VUT Messstellendatenbank

Hier wurde offensichtlich der Versuch unternommen, aus einem stationären Messgerät ein mobiles Messgerät zu machen. Auf der Betonplatte wurde ein Außengehäuse zusammen mit einem Schaltschrank (vermutlich Stromversorgung durch Akkus) montiert. Wenngleich dieses Stativ eher schwer und unhandlich ist, ist es doch genau dies, nämlich ein bewegliches Stativ. So wie niemand ernstlich die im Vordergrund befindlichen Betonleitschienen als Immobilien bezeichnen würde, ist auch eine solche Konstruktion als bewegliches Stativ anzusehen. Ebenso wie die Leitschiene kann diese Einheit nämlich leicht mittels eines Gabelstaplers oder eines Krans angehoben, auf einen Lkw geladen und versetzt werden. Die gesamte Ausführung ist sowohl technisch als auch von der Grundidee her nicht dafür gedacht, an Ort und Stelle zu verbleiben, sondern sie so optimiert, dass ein Umsetzen möglichst einfach ist.

 

Rz. 877

Die folgenden Vorgaben entsprechen den alten Poliscangeräten:

1. Eine Schulung ist auch hier notwendig
2. Rahmengestaltung des Auswerterahmens
3. Die Aufstellhöhe ist präzise in der Messgerätesoftware einzugeben
 

Rz. 878

Spezifisch für die FM1 gegenüber den älteren Poliscangeräten sind folgende Punkte:

1. Alarm- und Heartbeatmeldungen: Das Messgerät kann mit einem Alarmmodul ausgestattet werden, das fortlaufend Status- und Alarmmeldungen versendet. Die Aufzeichnung dieser Meldungen kann Rückschlüsse auf die korrekte Funktion oder Fehler des Messgerätes erlauben.
2. Es wird explizit darauf hingewiesen, dass ausreichende Abstände zu Verkehrszeichen einzuhalten sind, um nicht im Bereich jenseits der Verkehrszeichen zu messen.
3. In der Gebrauchsanweisung sind Vorgaben zu Hindernissen und Reflektoren im Strahlengang gemacht. Hier ist jeweils zu prüfen, ob keine Hindernisse und keine wesentlichen Reflektoren vorhanden sind.
4. Die zulässige Krümmung der Fahrbahn ist auf minimal 100 m Radius begrenzt.
5. Es sind im Messprotokoll Angaben zur Bestimmung der geometrischen Daten (Abstand, Schwenkwinkel) zu machen.
 

Rz. 879

Das Messgerät kann unter anderem auch zur Ampelüberwachung eingesetzt werden. Hierbei sind im allgemeinen separate Eichscheine für Messgerät und Standort (samt der technischen Einrichtungen) notwendig.

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